Wer die geringe Erbschaftsteuer für Unternehmen verteidigt, steht derzeit ziemlich allein da. So stimmte im März niemand mit ein, als Hans Heinrich Driftmann, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags, die Privilegien für Betriebe als "Grundlage für den Erhalt und die Schaffung von Arbeitsplätzen" pries. Im Gegenteil: Es regt sich Widerspruch, so weit das Auge reicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Verschonungsregeln für verfassungswidrig, weil betuchte Privatiers ihren Besitz problemlos in Betriebsvermögen verwandeln und sich so Steuervorteile erschleichen können (Az.: II R 9/11). Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums lässt in einem neuen Gutachten kein gutes Haar an der Regelung und bezweifelt, dass Arbeitsplätze gerettet werden. Und die Opposition will die Steuer nach der Wahl 2013 sowieso erhöhen.
Nicht mal von der Regierung, die 2010 die Privilegien für Betriebsvermögen ausgebaut hat, bekommen Unternehmer wie Driftmann Unterstützung. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat nur müde angekündigt, abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
Angriffslustige Kritiker, halbherzige Verteidiger - die Wahrscheinlichkeit, dass die Erbschaftsteuer schon bald steigt, ist deutlich gestiegen. "Ich glaube nicht, dass die Privilegien für Betriebsvermögen in der bisherigen Form noch lange Bestand haben", sagt Gerd Kostrzewa, Steueranwalt bei Heuking in Düsseldorf.
Viele Unternehmer übertragen deshalb schon zu Lebzeiten ihr Vermögen. Doch das ist gewagt. "Niemand sollte sich allein aus steuerlichen Erwägungen zu übereilten Entschlüssen verleiten lassen", warnt Kostrzewa. Denn es besteht die Gefahr, dass Erbschaftsteuer-Optimierer an anderer Stelle kräftig draufzahlen. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: IX R 51/10). Im Streitfall war ein Unternehmer in die Falle getappt, in der sich zurzeit viele verfangen: Einerseits wollen sie ihren Lieben die aktuellen Steuerprivilegien sichern, anderseits aber noch keine Macht abgeben.
Die Lösung sind dann oft halbherzige Übertragungen mit erheblichen Einschränkungen, die steuerlich auf wackeligen Beinen stehen. Im BFH-Fall hatte ein Vater dem Sohn eine GmbH übertragen, kassierte aufgrund eines "Nießbrauchsvorbehalts" aber weiter die Gewinne. Zudem ließ er sich eine umfassende und unwiderrufliche Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte geben, da er weiter das Zepter in der Hand behalten wollte.
Einige Jahre später wurde das Unternehmen für mehr als 3 Mio. Euro verkauft, gut die Hälfte des Verkaufserlöses gab der Sohn dem Vater. Der Filius, urteilte nun der BFH, war damals aber gar nicht der "wirtschaftliche Eigentümer", weil sein Vater das alleinige Sagen hatte. Und nur als Eigentümer wären ihm die Anschaffungskosten von rund 350.000 Euro angerechnet worden, die sein Vater viele Jahre zuvor für die GmbH-Anteile gezahlt hatte. "Der Sohn hätte sie dann steuermindernd von seinem Veräußerungsgewinn abziehen dürfen", sagt Wolfram Vogel, Steuerberater bei Oppenhoff & Partner. Das Finanzgericht Düsseldorf muss den Fall nun neu aufrollen.
Besonders gefährlich sind solche Konstellationen bei Personengesellschaften, also etwa einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. Denn ihnen drohen nicht nur höhere Abgaben auf etwaige spätere Veräußerungsgewinne. Der Fiskus kann sogar die Vergünstigungen für Betriebsvermögen streichen, wenn sich herausstellt, dass der Beschenkte keine ausreichenden Mitspracherechte im Unternehmen hatte. "Die Schenkung unterliegt dann in voller Höhe der Schenkungssteuer", sagt Steuerberater Vogel.
Nicht ganz ohne ist auch die beliebte Variante, steuerliche Spielräume auszureizen, indem die Unternehmer hohe Summen aus ihrem Privatvermögen in die Firma stecken. Die Idee ist, das Geld dann in einem weiteren Schritt zu den Konditionen des Betriebsvermögens auf die Kinder zu übertragen. Die derzeit "massenhafte Ausnutzung von Steuerbefreiungen durch künstlich erzeugtes Unternehmensvermögen", warnt Berater Vogel, werde aber dazu führen, dass die Finanzämter bei Vermögensverschiebungen künftig besonders genau prüfen - und die mühsam ausgetüftelten Steuervorteile wieder streichen.
Dabei bergen alle Modelle, bei denen der Senior letztlich doch das Sagen behält, neben den steuerlichen Risiken auch anderes Konfliktpotenzial. "Immer wieder wird aus steuerlichen Gründen ein Modell gestrickt", sagt Heuking-Berater Kostrezwa, "das hinterher zu Auseinandersetzungen innerhalb der Familie führt."