Ist der Steuerbescheid erst einmal verschickt, ist die Sache in der Regel gelaufen. Man zahlt - oder sieht sich vor Gericht, weil das Finanzamt auch nach einem Widerspruch auf seiner Forderung beharrt. Immobilienbesitzer aber, die für ihr Grundstück Grundsteuer überweisen, sollten bis zum Jahreswechsel noch an das Finanzamt schreiben und die Aufhebung ihres Bescheids beantragen. Denn es ist völlig offen, ob diese Steuer überhaupt noch zu Recht erhoben wird. Das muss das Bundesverfassungsgericht klären (Az.: 2 BvR 287/11). "Ich erwarte eigentlich, dass Karlsruhe die bestehende Grundsteuererhebung kippt", sagt Wolfram Vogel, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Oppenhoff & Partner in Köln.
Und davon könnten alle Hausbesitzer profitieren - auch die, die 2011 schon regelmäßig die sogenannte Grundsteuer B für Privatimmobilien abgeführt haben. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Steuer kippen, bekommen sie ihr Geld zurück, wenn sie sich gegen die Erhebung gewehrt haben. Dafür reicht kein normaler Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune, der alle drei Monate kommt. Die Hausbesitzer müssen parallel den Grundlagenbescheid angreifen, den wiederum das Finanzamt schickt. Denn der fußt auf dem sogenannten Einheitswert, und das ist ein Wert, der als verfassungsrechtlich fragwürdig gilt.
Die Grundsteuer wird schon lange als ungerecht kritisiert. Sie orientiert sich nicht am Marktwert einer Immobilie, sondern eben an dem Einheitswert. Der bemisst sich zwar an Größe und Ausstattung des Hauses, die Kriterien dafür wurden jedoch seit 1964 nicht mehr geändert, in den neuen Bundesländern gelten sogar die Werte von 1935. Nach der ursprünglichen Gesetzeskonzeption von damals war vorgesehen, dass die Einheitswerte alle sechs Jahre an die geltenden Verhältnisse angepasst werden. Diese Vorschrift ruht seit nunmehr 45 Jahren.
Das führt zu einer Situation, in der eine neue Immobilie den gleichen Einheitswert haben kann wie eine, die 1964 errichtet worden ist - obwohl die tatsächlichen Werte der beiden Häuser stark auseinanderklaffen. Das Finanzamt greift in der Regel einfach zur Wohn- oder Nutzfläche und errechnet daraus in einem komplizierten Verfahren den Einheitswert. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich Bauweise und Ausstattung der Häuser in den vergangenen Jahrzehnten verändert haben - weswegen der Wert häufig deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Auf ein hochwertiges Architektenhaus mit 220 Quadratmetern etwa kann theoretisch nur ein Drittel der Grundsteuer eines schlichten Winkelbungalows anfallen, wenn der 250 Quadratmeter Fläche hat.
Voriges Jahr hat der Bundesfinanzhof schon entschieden, dass es so nicht weitergeht. Er hat verlangt, dass die Bewertung des Grundvermögens völlig neu geregelt werden muss (Az.: II R 60/08). Ähnliches monierten schon die Richter beim Bundesverfassungsgericht, als sie 2006 über die Erbschaftsteuer auf Immobilien entscheiden mussten, die sich ebenfalls nach dem Einheitswert berechnet hat. Die haben sie bereits gekippt.
Sollte Karlsruhe jetzt auch die Einheitsbewertung von Liegenschaften stoppen, käme sogar die Erstattung der bereits gezahlten Grundsteuer in Betracht. Denkbar ist aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht den Stadtkämmerern gegenüber gnädig ist und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung belässt.
Denn die Grundsteuer ist für die Kommunen eine wichtige Einnahmequelle. Rund 11 Mrd. Euro spült sie jährlich in die Kassen. Das Aufkommen ist zuletzt deutlich angewachsen, weil etliche Gemeinden die Hebesätze nach oben geschraubt haben, mit denen sie die Höhe für ihre Region festlegen.
Dabei sind schon seit Anfang 2010 Bund und Länder in verschiedenen Arbeitsgruppen dabei, ein neues Grundsteuersystem auszutüfteln. Einzelne Länder setzen sich dafür ein, dass sämtliche Grundstücke und Immobilien realitätsgerecht bewertet und dann jährlich fortgeschrieben werden. Bayern und Hessen hingegen sprechen sich für eine einfachere Grundsteuer aus. Die Bemessungsgrundlage soll allein flächenbezogen sein. Die Abgabe würde sich dann danach richten, wie groß ein Grundstück ist und welchen Umfang die Gebäudeflächen haben. Bei einem dritten Modell, das Thüringen Anfang des Jahres ins Spiel gebracht hat, würde sich die Grundsteuer an einem Bodenrichtwert sowie zusätzlich an der Bruttogrundfläche der Gebäude orientieren.
Ganz gleich, auf welches Modell sich die Länder einigen: Die neue Grundsteuer muss sich an zwei Leitlinien orientieren, sagt Rolf Kornemann, Präsident des Interessenverbands Haus und Grund in Berlin: Sie muss gerecht und einfach sein - und für die Kommunen natürlich aufkommensneutral.