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Merken   Drucken   25.04.2012, 15:34 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Wann Ebay-Verkäufer Umsatzsteuer zahlen müssen

Der Bundesfinanzhof entscheidet am Donnerstag, wann ein privater Ebay-Verkäufer zum Unternehmer wird - und Steuern zahlen muss.
© Bild: 2012 FTD.de/FTD-Illustration/Malte Knaack
Der Bundesfinanzhof entscheidet am Donnerstag, wann ein privater Ebay-Verkäufer zum Unternehmer wird - und Steuern zahlen muss.
von Katharina Peuke, Hamburg

Steifftiere, Füllfederhalter, Porzellan, Besteck, Münzen - was ein süddeutsches Ehepaar über Jahre hinweg an Nippes auf Ebay verhökerte, hätte diverse Stände eines Flohmarkts füllen können. Über 1200 Gegenstände schlugen die Eheleute auf der Auktionsplattform los, ihr Gewinn lag bei rund 30.000 Euro im Jahr, insgesamt erwirtschafteten sie über 100.000 Euro. Eine Größenordnung, bei der eines Tages auch das Finanzamt auf das Pärchen aufmerksam wurde. Denn die umtriebigen Senioren hatten sämtliche Verkäufe als privat deklariert und sich dadurch die Umsatzsteuer erspart.

Die Beamten sahen das naturgemäß etwas anders. Bei einem "derart intensiven" Handel müssten die beiden als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten - und deshalb über 11.000 Euro Steuern nachzahlen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg schlug sich 2010 auf die Seite der Behörde, nun geht der Streit in die letzte Runde: Am Donnerstag will der Bundesfinanzhof (BFH) ein Grundsatzurteil darüber fällen, ab wann ein privater Verkäufer im Internet zum gewerblichen Händler wird - und ab wann er umsatzsteuerpflichtig ist (Az.: V R 2/11).

Seit rund zehn Jahren suchen Finanzämter nach versteckten Händlern   Seit rund zehn Jahren suchen Finanzämter nach versteckten Händlern

Auf den ersten Blick sind die Gesetze in dieser Frage überraschend klar. Umsatzsteuerpflichtig sind nur Unternehmer. Und nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ist ein Unternehmer, wer gewerblich oder selbstständig Waren verkauft. Ausgenommen sind sogenannte Kleinunternehmer, die nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz im Jahr machen. Das Ehepaar aus Baden-Württemberg lag eindeutig über dieser Grenze.

Das Gesetz fordert für die Unternehmereigenschaft aber auch eine gewisse Nachhaltigkeit, aus der sich ergibt, dass man Einnahmen erzielen will. Und da fangen die Rechtsprobleme an. Aus einem privaten Händler kann dann ein Unternehmer werden, wenn er seine Ware mit einer gewissen Regelmäßigkeit feilbietet. "Letztlich kommt es darauf an, wie oft verkauft wird und ob es sich um immer wieder ähnliche Waren handelt", sagt Johannes Richard, Anwalt für Wettbewerbsrecht in Rostock.

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Das baden-württembergische Ehepaar hat zwar tatsächlich im Schnitt ein Angebot pro Tag bei Ebay eingestellt. Es beruft sich aber darauf, nur die eigene Privatsammlung aufgelöst zu haben. "Ein Unternehmer verkauft planmäßig und hat letztlich auch Interesse an einem finanziellen Gewinn", sagt Jens Clasen, Anwalt für Steuerrecht in Wiesbaden. "Ansonsten muss man davon ausgehen, dass es sich um einen Liebhaber handelt, der sich nur von einigen Stücken trennen will."

Privatperson oder Unternehmer: Die Gerichte stehen immer wieder vor der Frage, welche Form des Handels nachhaltig gewerblich ist und welche nicht. Das Landgericht Berlin beispielsweise hat die Unternehmereigenschaft einmal bei 39 Verkäufen in fünf Monaten angenommen (Az.: 103 U 149/01). Das Oberlandesgericht Frankfurt verlangte 50 Verkäufe und stellte darauf ab, dass der Verkäufer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hatte und ein sogenannter Powerseller war (Az.: 6 W 54/04). Dem OLG Zweibrücken wiederum reichten 40 verkaufte Handys und die Tatsache, dass der Verkäufer die Telefone auch an Käufer im Ausland versandt hatte (Az.: 4 U 210/06).

Seit rund zehn Jahren grasen die Finanzämter Onlineplattformen nach versteckten Händlern ab. Eine Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes im Jahr 2001 machte den Einsatz der Suchsoftware Xpider möglich. "Die Finanzämter sind auf Zack und machen sich die technischen Möglichkeiten zu eigen", sagt Clasen. Er rät Verkäufern zur Vorsicht - und zur Dokumentation ihrer Auktionen. Denn wenn die Beamten erst einmal auf einen regelmäßigen Verkäufer gestoßen sind, haben sie es leicht, ihm sein kommerzielles Tun nachzuweisen. Bewertungen bereits verkaufter Artikel geben über Jahre Aufschluss über die Tätigkeit der Onlinetrödler.

Experten hoffen, dass der BFH den Rahmen nun klar absteckt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte voriges Jahr über einen Fall zu urteilen, der dem des Steifftier-Paares ähnlich war. Ein Verkäufer hatte innerhalb weniger Wochen 680 Auktionen im Internet durchgeführt. Dennoch sah das OLG keine unternehmerische Tätigkeit. Das Argument: Es handelte sich um einheitliche Dinge aus einer zusammenhängenden Sammlung (Az.: 5 W 22/11). Sollte der BFH ebenso entscheiden, muss das Ehepaar aus Baden-Württemberg seine Einnahmen nicht mit dem Finanzamt teilen. Werden sie hingegen zur Steuernachzahlung verdonnert, haben herkömmliche Flohmärkte demnächst womöglich doch wieder verstärkten Zulauf.

 

  • FTD.de, 25.04.2012
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