Er hätte es natürlich vorher wissen können. Wenn der Erzbischof von Köln höchstselbst daran beteiligt ist, die Grundprinzipien eines Arbeitsvertrags zu formulieren, ist das zumindest - sagen wir - bedenkenswert.
Aber der Chefarzt war eben so verliebt. Die erste Gattin hatte sich von ihm getrennt, dann trat eine neue Frau in sein Leben, er heiratete sie. Das private Glück brachte den Mediziner dann allerdings um seine wirtschaftliche Existenz. Das katholische Krankenhaus, bei dem er angestellt war, kündigte fristlos. Denn mit den Sittenvorstellungen, die ebenjener Erzbischof für alle Kirchenmitarbeiter der Kirchen verfasst hatte, habe ein solcher Lebenswandel nichts zu tun.´
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wird demnächst darüber entscheiden, ob die Klinik ihren Chefarzt tatsächlich auf die Straße setzen durfte (Az.: 2 AZR 543/10). Ausgemacht ist das Ergebnis noch nicht. Zwar darf die Kirche beim Privatleben ihrer Angestellten tatsächlich ein Wörtchen mitreden, und deren Mitbestimmungsrechte sind stark beschränkt.
Per Verfassung haben die Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht, das es erlaubt, den Glauben zur Grundlage der Arbeitsverträge zu erklären. Einerseits. Anderseits gilt dieses Selbstbestimmungsrecht nicht mehr unangefochten fort. Mehrere Gerichte haben den Kirchen in den vergangenen Jahren Grenzen aufgezeigt. Das Privileg, von dem andere Arbeitgeber nur träumen können, wackelt.
Bislang können die Kirchen von den Beschäftigten eine Übereinstimmung mit ihren Glaubens- und Moralvorstellungen erwarten. Betriebsräte gibt es nicht, nur Mitarbeitervertretungen mit weniger Rechten. Und bei den Arbeitsbedingungen gehen die Kirchen den sogenannten dritten Weg: Löhne und Arbeitszeiten werden nicht durch Tarifverhandlungen festgelegt, sondern durch Gremien, in denen Vertreter der Kirche und der Mitarbeiter sitzen. Weltliche Methoden wie Streik und Aussperrung gelten als unvereinbar mit dem Auftrag, das Evangelium zu verkünden.
Manche Gerichte aber sehen das inzwischen nicht mehr so streng. "In den unteren Instanzen bröckelt das kirchliche Arbeitsrecht bereits", sagt Alexander Brierley, Arbeitsrechtsexperte bei CBH Rechtsanwälte in Köln. Denn die Kirchen halten nicht nur Gottesdienste ab - sie sind auch wirtschaftlich aktiv. Nach dem öffentlichen Dienst sind sie zweitgrößter Arbeitgeber Deutschlands mit rund 1,3 Millionen Beschäftigten.
Teil 2: Das Familienbild hat sich gewaltig verändert