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Merken   Drucken   22.11.2011, 11:52 Schriftgröße: AAA

Steuerbetrug: So meiden Sie Steuerbetrug mit dem Umsatzsteuerkarussell

Viele helfen mit beim Steuerbetrug durch ein Umsatzsteuerkarussell - auch unbewusst. Denn oft haben Händler keinen Schimmer, dass sie bei einer Straftat und einem Millionengeschäft mitwirken. FTD.de erklärt, wie der Steuerbetrug funktioniert - und sich Ehrliche vor Strafen schützen können.
von Sebastian Walther

Für den deutschen Staat stellt Steuerbetrug mittels Umsatzsteuerkarussell ein echtes Problem dar. Millionen Euro werden damit jedes Jahr hinterzogen, eine echte Lösung ist noch nicht in Sicht. Selbst ehrliche Händler können schnell ins Visier der Steuerfahnder gelangen. FTD.de zeigt, wie Unternehmen sich vor Mithilfe am Steuerbetrug und damit verbundenen möglichen Strafen schützen können.

Laut Statistischem Bundesamt waren 2009 rund 3,1 Millionen Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Bei diesen Firmen wird jeder inländische Austausch von Lieferungen und Leistungen besteuert - eine alltägliche Prozedur.

Im Normalfall gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent   Im Normalfall gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent

Im Normalfall beträgt der Umsatzsteuersatz in Deutschland 19 Prozent. Dieser Anteil muss in einer Rechnung aufgeführt und vom Verkäufer an das Finanzamt abgeführt werden.

Gleichzeitig können jedoch in Rechnung gestellte Steuern mit zu zahlenden Steuern verrechnet werden. Dieses Verfahren wird als Vorsteuerabzug bezeichnet - und gilt als Kernpunkt im Steuerbetrug mit Warenkarussellen.

Für Lieferungen in andere europäische Staaten gilt jedoch eine Sonderregel: Der Handel über EU-Grenzen hinweg ist umsatzsteuerfrei. Dabei muss nicht der Sender, sondern der Empfänger einer Ware die Abgabe abführen - und kann gleichzeitig einen Vorsteuerabzug anmelden. Für viele europäische Unternehmen ist das ein großer Wettbewerbsvorteil.

Der Steuerbetrug mit einem Umsatzsteuerkarussell legt nahe, dass dabei ein Steuerbetrug mit Waren auftritt, die immer wieder im Kreis gehandelt werden. Michael Olfen, Fachanwalt für Steuerrecht in Hamburg, entgegnet, dass das nicht immer der Fall sein muss. Viel bedeutender seien Fälle von Steuerbetrug, die durch Schwächen im grenzüberschreitenden EU-Handel entstehen - und die könnten auch ohne einen perfekten Warenkreislauf auftreten.

Grenzenloser Betrug: Steuerhinterziehung mit Zertifikatehandel   Grenzenloser Betrug: Steuerhinterziehung mit Zertifikatehandel

Das Prinzip des Steuerbetrugs ist einfach und für die Betrüger extrem lukrativ. Oft stecken mehrere Händler in verschiedenen EU-Staaten unter einer Decke. Sie schieben Waren immer wieder über die Grenzen von Mitgliedstaaten, bis sie wieder am Ursprungsort ankommen. Oft werden die Waren nicht einmal physisch transportiert, sondern einfach in den Firmenbüchern verbucht.

Das allein ist noch nicht problematisch. Heikel für den Staat sind die sogenannten "missing traders" - Scheinfirmen, die meist nur wenige Wochen existieren, aber trotzdem eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStNr.) besitzen.

Die "missing traders" befinden sich im Warenkreislauf meist direkt nach einer EU-Grenze. Dadurch müssen diese Firmen erst beim Weiterverkauf der Waren tatsächlich Steuern abführen. Doch die Unternehmen lösen sich einfach in Luft auf. Das Finanzamt bleibt auf den fehlenden Abgaben sitzen und die Betrügerbande sichert sich einen Steuervorteil, ohne dafür belangt zu werden. Denn die nachfolgenden Firmen sind trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der finanzielle Schaden für den Staat sei groß, sagt eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums. Zwar liegen dem Amt keine gesicherten Zahlen vor, welche Kosten allein auf Umsatzsteuerkarusselle zurückzuführen sind. Doch Einzelfälle lassen die Dimension des Steuerbetrugs erkennen: Im jüngsten Strafprozess um Steuerbetrug durch Steuerkarusselle mit Verschmutzungsrechten sollen allein sechs Angeklagte rund 250 Mio. Euro an Umsatzsteuern hinterzogen haben.

Viele Betrügerbanden benutzen sogenannte "buffer" für ihre Karussellgeschäfte. So werden Firmen bezeichnet, die nicht wissen, dass sie Teil eines Umsatzsteuerkarussells sind. Die Täter versuchen dadurch, die Spur des Steuerbetrugs zu verwischen.

Fliegt das Karussell auf, so sind auch die "buffer" verdächtig. Denn das Finanzamt geht in Normalfall davon aus, dass jede Firma im Warenkreislauf Teil der Betrügerbande ist. Ehrliche Händler befinden sich somit immer in der Beweispflicht, dass sie nichts von dem Steuerbetrug wussten.

Der Europäische Gerichtshof machte das in der Vergangenheit deutlich. Er fordert, dass Unternehmen selbst sicherstellen, nicht in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden zu sein. Ansonsten verlieren sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug - oder werden sogar wegen Verdacht einer leichtfertigen Steuerhinterziehung angeklagt. Dann drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro. Wissentlichen Mittätern eines Steuerkarussells blühen meist langjährige Freiheitsstrafen, da der Steuerbetrug oft als besonders schwerer Fall gewertet wird.

Steuerexperte Olfen sieht einige Möglichkeiten, wie ehrliche Unternehmen die Gefahr finanzieller Schäden schon im Vorfeld minimieren können. Zum einen müsse immer eine UStNr. Des Vertragspartners vorliegen, eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung sei ebenfalls von Vorteil. Zudem biete das Handelsregister einige Kontrollmöglichkeiten: So sollten die Firmensitze des Handelspartners nachvollziehbar aufgeführt und der Vertragspartner als Geschäftsführer oder Prokurist der Firma eingetragen sein.

Aber auch sonstige Auffälligkeiten sollten in Hinblick auf Steuerbetrug stutzig machen: Besonders hohe Umsatzzahlen, unübliche Marktpreise, extrem kurze Lieferzeiten oder der Handel mit vielen Kleinteilen sind verdächtig. Generell gilt: Neue Geschäftsbeziehungen sollten immer besonders unter die Lupe genommen werden, sagt Olfen.

Vorsicht gilt auch bei der Buchführung. Händler sollten nicht vergessen, Rechnungsbelege oder Ähnliches mindestens zehn Jahre im Original aufzubewahren. So können alle Transaktionen vor Gericht als Beweismittel eingebracht werden.

Von Deutschland wird das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren vorangetrieben. Dadurch verlagert sich die Umsatzsteuerschuld vom Sender auf den Empfänger. Der Staat zahlt Vorsteuerbeträge somit viel seltener tatsächlich aus, das Risiko des Steuerbetrugs soll dadurch verringert werden.

Für einige Güter gilt bereits das Reverse-Charge-Verfahren in Deutschland - denn bestimmte Warengruppen sind besonders für Umsatzsteuerkarusselle geeignet. Kleine, leichte und in hohen Mengen transportierbare Waren wie Schrott, Zigaretten, Kaffee, Schrauben oder Mobiltelefone seien besonders beliebt, so Steueranwalt Olfen. Der Gesetzgeber habe deshalb in der Vergangenheit § 13b Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes immer weiter ausgedehnt - der Paragraph regelt die Fälle, für die das Verfahren gilt.

Die Methode soll auf europäischer Ebene generell eingeführt werden. Ein Pilotprojekt in Österreich war geplant - das Vorhaben scheiterte jedoch an der Europäischen Kommission und den Vorbehalten des Rats der EU. Als Gründe wurden vor allem hohe Kosten durch zusätzliche Kontrollmechanismen angeführt.

Zurzeit setzt das Bundesfinanzministerium daher auf ein EU-weites Frühwarmsystem, das Betrugsmodelle leichter entdecken soll. Vor allem der Informationsaustausch zwischen Mitgliedsstaaten soll dadurch verbessert werden.

Oft hilft jedoch bereits eine gute Beobachtungsgabe: Beamte des Zollamts Weil am Rhein-Autobahn brachten Ende 2004 einen Betrugsprozess mit einem Steuerschaden von 150 Mio. Euro ins Rollen. Ihnen war schlicht aufgefallen, dass die gleiche Ladung Mobiltelefone immer wieder von Großbritannien in die Schweiz ausgeführt und von dort kurze Zeit später wieder nach Deutschland eingeführt wurde. So flog durch die Aufmerksamkeit der Zollbeamten ein Steuerbetrugs auf.

  • FTD.de, 22.11.2011
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