Für die meisten Arbeitnehmer ist der Steuerbescheid unfehlbar: ein amtliches Dokument mit Textbausteinen in Behördensprech und Paragrafen auf grauem Recyclingpapier.
Alles nur Blendwerk - Steuerzahler sollten sich nicht irritieren lassen. Und sich stattdessen die Faustregel ins Gedächtnis rufen: Jeder fünfte Bescheid ist falsch. Und die Quote dürfte, so die Deutsche Steuer-Gewerkschaft, auch 2012 nicht sinken. Es gibt schlicht zu wenige Finanzbeamte für zu viele Steuererklärungen.
Der Bundesrechnungshof kommt zu einem ähnlichen Ergebnis: "Die gesetzmäßige Besteuerung von Arbeitnehmern ist nicht gewährleistet", sagt Dieter Engels, Präsident des Rechnungshofs. Ursache sei die "angespannte Personalsituation in der Steuerverwaltung". Die Kontrollbehörde hat Steuerbescheide von Arbeitnehmern geprüft. Die Ergebnisse sind erschütternd: Allein bei den Werbungskosten, Pendlerpauschale, doppelte Haushaltsführung oder Verpflegungsmehraufwendungen, beträgt die Fehlerquote "zwischen 36 und 68 Prozent".
Wie Steuerzahler Schlampereien aufspüren und sich gegen falsche oder fehlerhafte Bescheide wirkungsvoll wehren können:
Wer penibel Belege sammelt und bei der Steuererklärung Spartipps beherzigt, freut sich oft auf den Bescheid und eine Rückerstattung vom Fiskus. Fällt die geringer aus als erwartet, ist Skepsis angebracht - den Sachbearbeitern passieren schließlich auch mal Fehler. Daher gilt: alle Angaben im Steuerbescheid so schnell wie möglich prüfen und sich im Zweifel informell mit dem Finanzamt in Verbindung setzen. Innerhalb eines Monats nach Erhalt kann der Steuerbescheid bei berechtigten Einsprüchen problemlos geändert werden, so lange läuft die reguläre Frist. Danach ist nur in Ausnahmefällen noch etwas zu machen. Wer vergessen hat, Aufwendungen anzugeben, kann dies im Einspruchsverfahren ebenfalls nachholen.
Abweichungen von der Steuererklärung muss der Fiskus begründen. Steht im Bescheid unter dem Stichwort "Erläuterungen" zum Beispiel "Zuwendungen wurden ohne Nachweis nicht anerkannt", heißt das: Es fehlt eine Spendenquittung. Wird die nachgereicht, ist der Abzug kein Problem. Wer die Erläuterungen nicht versteht, sollte beim Sachbearbeiter nachfragen. Offensichtliche Fehler, wie etwa Zahlendreher, können sofort mit einer "schlichten Änderung" korrigiert werden. Innerhalb weniger Tage liegt der neue Bescheid üblicherweise im Briefkasten.
Wichtig: Ist doch ein Einspruch nötig, muss dieser schriftlich erfolgen. Er braucht keine Unterschrift, es muss jedoch klar erkennbar sein, wer ihn einlegt. Also unbedingt Absender, die Steuernummer und das Datum angeben. Eine Begründung ist nicht nötig, empfiehlt sich aber, wenn das Veto schnell Erfolg haben soll. Wer noch an den Argumenten feilen will, sollte schreiben, bis wann er die Begründung nachreicht. Der Fiskus akzeptiert in der Regel einige Wochen.
Sich gegen einen Steuerbescheid zu wehren kann viel bringen - und es kostet auch nichts: Das Finanzamt berechnet bei einem Einspruch keine Gebühren. Dennoch gibt es Punkte, die Steuerzahler kennen sollten.
Wichtigste Regel: Der Einspruch muss fristgerecht eingelegt werden. Vier Wochen hat der Steuerzahler hierfür Zeit. Fristbeginn ist nicht der Zustelltermin, sondern das Datum auf dem Steuerbescheid. Auf dieses Datum werden ein Monat plus drei Arbeitstage für die Postzustellung hinzugerechnet. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der darauf folgende Arbeitstag als Fristende. Wird der Termin gerissen, ist der Steuerbescheid bestandskräftig. Änderungen sind danach nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Steuerzahler sollten ihr Veto gut erläutern, spätestens bei einer nachgereichten Begründung. Je stichhaltiger die Argumente, desto größer die Chancen, dass der Einspruch Erfolg hat.
Wer gegen den Steuerbescheid vorgeht, kommt übrigens nicht drum herum, seine Abgaben fristgerecht zu zahlen. Einzige Ausnahme: Es wird die "Aussetzung der Vollziehung" beantragt. Das birgt allerdings ein finanzielles Risiko. Geht die Sache nämlich zuungunsten des Steuerzahlers aus, fallen zusätzlich zu den Steuern bis zu sechs Prozent Zinsen pro Jahr an.
Umgekehrt gilt dies nicht gleichermaßen. Zugunsten des Steuerpflichtigen beginnt der Zinslauf laut Abgabenordnung erst "15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist". Für das Steuerjahr 2011 gewährt der Fiskus also erst ab April 2013 Zinsen.
Keine Zinsen fallen an, wenn das Verfahren ruht. Dies zu beantragen lohnt dann, wenn vor dem Bundesfinanzhof Klagen anhängig sind, von denen man bei steuerzahlerfreundlichem Ausgang profitieren würde.