Das eigene Unternehmen auf Sohn oder Tochter zu übertragen ist für Familienunternehmer eine emotionale Angelegenheit. Oftmals ist es auch eine teure, denn das Finanzamt kassiert mit: Mit der Firma gehen auch deren stille Reserven über, und auf die können Steuern anfallen. Nun aber hat der Bundesfinanzhof (BFH) Familienbetrieben in einem aktuellen Urteil einen ganz neuen, steuerfreien Weg aufgezeigt - und sich ausdrücklich gegen die Richtlinien der Finanzverwaltung gestellt (Az.: IV R 41/11). "Davon können viele Unternehmen mit Nachfolgeproblemen profitieren", sagt Andreas Fromm, Rechtsanwalt und Steuerberater in Koblenz.
Rund 25.000 Unternehmen werden in Deutschland jedes Jahr auf Nachfolger übertragen. Wer seinen Firmenanteil ganz oder teilweise den eigenen Kindern übergeben will, darf dabei aber nicht auf halbem Wege stehen bleiben. Er muss nicht nur den Anteil an sich verschenken, sondern mit gleicher Quote auch das zugehörige Sonderbetriebsvermögen, das für das Funktionieren des Unternehmens wesentlich ist: die Betriebsgrundstücke, die Lagerhallen oder die vermieteten Maschinen. So steht es im Gesetz.
Dort steht aber auch, dass ein Unternehmer einzelne Wirtschaftsgüter steuerfrei von einer Firma auf eine andere übertragen darf - solange er beide Unternehmen besitzt. Der BFH hat jetzt entschieden, dass beide Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind. Und keine Vorrang hat. Das sahen die Finanzämter bislang anders. Die Konsequenz des neuen Urteils: Unternehmer können ihre Firma künftig ohne Einkommensteuerlast an Sohn oder Tochter weiterreichen, selbst wenn sie das Firmengrundstück für sich selbst sichern - etwa, weil sie die Mieteinnahmen kassieren wollen.
Erkämpft hat das Urteil eine Familie aus der Pfalz, die ein Speditionsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betreibt. Der Vater war alleiniger Anteilseigner und hatte das Betriebsgrundstück mit dem Verwaltungsgebäude seinerzeit aus seinem Privatvermögen an die Firma verpachtet. Im Rahmen der Nachfolge übertrug der Vater in zwei Schritten erst die GmbH und einen 80-Prozent-Anteil auf die Tochter, und zwar zu Buchwerten. Die stillen Reserven, also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem in der Bilanz, deckte er nicht auf. Bei diesem Anteilsgeschenk behielt der Vater das Grundstück zurück.
Etwas später gründete der alte Chef eine neue Firma, in die er das Grundstück einbrachte. Diese Firma setzte den Pachtvertrag mit der nun der Tochter gehörendem GmbH & Co. KG fort. Gleichzeitig bekam die junge Unternehmerin die restlichen Kommanditanteile der Ursprungsfirma.
Die kompliziert anmutende Gestaltung ergab durchaus Sinn. Denn die neue Firma des Vaters hatte die Mieteinkünfte aus dem Grundstück. Mit den entnommenen Gewinnen konnte der alte Chef seine Rente aufbessern. Das Finanzamt aber ging davon aus, dass der Vater seinen Kommanditanteil nicht einfach so zu Buchwerten - also steuerneutral - übertragen konnte. Dafür hätte er auch das Grundstück mitverschenken müssen. Die Beamten beriefen sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das genau diesen Sachverhalt regelt. Sie verlangten daher Mehrsteuern in fünfstelliger Höhe - und bekamen sogar in erster Instanz recht. Dass die Unternehmerfamilie jetzt vor dem Bundesfinanzhof doch noch siegte, ist auch eine Niederlage für das Bundesfinanzministerium. Das hatte sich intensiv in den Fall eingeschaltet, um seine Steuerquellen zu sichern.
Das Zurückbehalten der Mieteinkünfte bei der Nachfolge ist damit eine weitere Möglichkeit, den Senior nach dem Ausscheiden aus der Firma finanziell abzusichern. Weitere Wege haben sich bereits herauskristallisiert, seit das Ministerium seinen Erlass 2005 herausgegeben hat. Wichtig ist vor allem, einen Weg zu finden, bei dem der Junior die Firma nicht kaufen muss. Denn dann sind sämtliche stillen Reserven aufzulösen - also die Vermögenswerte, die abgeschrieben in den Bilanzen schlummern.
Deswegen läuft es in vielen mittelständischen Betrieben so ab, dass der Nachfolger die Firma übernimmt und an die alte Eigentümergeneration eine Rente zahlt. "Die muss so bemessen sein, dass der Bedarf der Senioren gedeckt und die Leistungsfähigkeit der Jungen berücksichtigt wird", sagt Berater Fromm. Die Zahlungen müssen von den alten Unternehmern zwar versteuert werden, doch gleichzeitig profitiert die junge Generation von einem Sonderausgabenabzug in gleicher Höhe. So profitiert die Familie insgesamt.
Will die alte Generation das Sagen über das Sonderbetriebsvermögen behalten, kann sie sich auch anders als im Fall des BFH-Urteils absichern. Wenn sie keine zweite Firma mehr installieren will, geht es auch mit dem bisherigen Unternehmen. Der Senior darf dann aber nicht die komplette Firma auf den Nachfolger übertragen. Reicht er zum Beispiel nur einen Unternehmensanteil ohne das Grundstück an den Nachwuchs weiter, fallen ebenfalls keine Steuern auf die stillen Reserven an. Dafür sind aber Sohn oder Tochter in der Pflicht: Sie müssen mindestens fünf Jahre bei der Stange bleiben, dürfen die Anteile nicht vorzeitig verkaufen. Falls doch, kassiert das Finanzamt doch noch ab - sogar rückwirkend.