| Richard Markl ist Steuerberater und Partner, |
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| Michael Emig ist Steuerberater und Senior Manager bei Rölfs Partner in München. |
| BFH vom 16. Oktober 2012 AZ: I B 128/12 |
Eine GmbH betreibt ein Hotel. Sie zahlt Schuldzinsen von rund 50.000 Euro, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter von rund 9,4 Mio. Euro und für unbewegliche Wirtschaftsgüter von rund 56 Mio. Euro sowie Lizenzgebühren von rund 87.000 Euro. Diese Aufwendungen rechnete das Finanzamt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags insgesamt mit 9,6 Mio. Euro zum Ergebnis hinzu. Daraus folgte ein Gewerbesteuermessbetrag von rund 62.000 Euro, obwohl die Gesellschaft in der Handelsbilanz einen Millionenverlust verzeichnete.
Bei ihrer Berechnung stützte sich die Finanzverwaltung auf die sogenannten Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes. Danach ist dem Ergebnis des Gewerbebetriebs nach Überschreiten eines Freibetrags ein Viertel der Schuld-, ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, ein Zwanzigstel der Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter sowie ein Sechzehntel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Im Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass diese Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes nicht verfassungswidrig seien. Damit setzen sich die obersten Finanzrichter bewusst ab von einer aufsehenerregenden Entscheidung, die das Finanzgericht Hamburg Anfang des Jahres getroffen hat. Die Hamburger Finanzrichter hatten die seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt, weil diese ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen das Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit darstelle. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 beträgt die Gewerbesteuer je nach Hebesatz oftmals mehr als die Hälfte der Steuerlast eines Unternehmens. Im Extremfall, so wie auch in dem entschiedenen Fall, wird durch die Hinzurechnungsvorschriften die Substanz des Unternehmens besteuert, und es muss trotz Verlusten Gewerbesteuer zahlen.
Den BFH überzeugten diese Argumente nicht. Er betonte, dass die Gewerbesteuer keine reine Ertragsteuer darstelle, die nur auf den Gewinn abstellt. Vielmehr werde durch die verschiedenen Hinzurechnungen der Gewinn so verändert, dass der Besteuerungsgegenstand das Gewerbe als Objekt sei. Die Gewerbesteuer sei daher eher eine "ertragsorientierte Objektsteuer".
Da die BFH-Richter davon ausgehen, dass das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg haben wird, haben sie in dieser Sache keinen einstweiligen Rechtsschutz gewährt. Der entsprechende Steuerbescheid des Finanzamts kann daher uneingeschränkt vollzogen werden.
Auch wenn die Kritiker der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften durch den jetzt veröffentlichten BFH-Beschluss einen Dämpfer erhalten haben: Es bleibt weiter spannend, bis das Bundesverfassungsgericht über den Normenkontrollantrag des Finanzgerichts Hamburg entschieden hat. Da die Meinungen zwischen den BFH-Richtern in München und den Bundesverfassungsrichtern in Karlsruhe erfahrungsgemäß des Öfteren auseinandergehen, was im Steuerrecht noch verfassungsgemäß und was verfassungswidrig ist, stellt der Beschluss des Bundesfinanzhofs kein Präjudiz dar.
Dies gilt umso mehr, da es sich lediglich um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt. Das wesentlich gründlichere Hauptsacheverfahren steht noch aus. Es empfiehlt sich daher für alle von den Hinzurechnungsvorschriften betroffenen Unternehmen, solche Verfahren weiterhin offenzuhalten. Wichtig bleibt es, dabei nicht ohne Not in die direkte Konfrontation mit der Finanzverwaltung zu gehen und eine gerichtliche Auseinandersetzung so lange zu verhindern, bis Karlsruhe entschieden hat. Das Mittel der Wahl dürfte ein Ruhen der Verfahren sein.