| Martin Führlein ist Fachanwalt für Steuerrecht und Partner von Rödl & Partner in Hamburg. |
| EuGH vom 22. März 2012 AZ: C-153/11 |
Eine bulgarische Hotelgesellschaft erwarb 2009 eine Maisonettewohnung in Sofia. Die bei dem Erwerb anfallende Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend.
In der Folgezeit widmete das Unternehmen die Liegenschaft aber nicht in eine Gewerbeimmobilie um. Das Gebäude wurde auch nicht an die Strom- und Wasserversorgung angeschlossen. Die in Bulgarien erforderliche Steuererklärung für lokale Steuern erfolgte nicht. Der bulgarische Fiskus verweigerte deshalb den Vorsteuerabzug, weil die Wohnung nicht unternehmerisch genutzt werde.
Die Gesellschaft ging dagegen vor und argumentierte, die Wohnung solle bei Vertragsverhandlungen als Besprechungsraum dienen. Zudem gaben die Hoteliers nun die Steuererklärung ab und deklarierten die Wohnung als Geschäftsraum. Die Behörden blieben bei ihrer Auffassung, eine unternehmerische Verwendungsabsicht der Wohnung sei nicht nachgewiesen. Das Finanzgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Nach bulgarischem Recht war unklar, ob die Immobilie erst nach Fertigstellung gewerblich genutzt zu werden braucht oder ob bereits vor der Steuerprüfung nachgewiesen werden müsse, dass der Gegenstand für unternehmerische Zwecke verwendet wird.
In seinem auch für das deutsche Recht sehr relevanten Urteil stellt der EuGH klar, dass es für die Gewährung des Vorsteuerabzugs unerheblich ist, wann die vorgesehene gewerbliche Nutzung erfolgt. Denn es sei gerade das Ziel der Mehrwertsteuerrichtlinie, den Unternehmer vollständig zu entlasten, wenn ein Investitionsgut für umsatzsteuerpflichtige Zwecke angeschafft werde.
Der Vorsteuerabzug kann nach Ansicht der Luxemburger Richter nur dann versagt werden, wenn eine unternehmerische Verwendungsabsicht nur betrügerisch oder missbräuchlich behauptet wurde, tatsächlich aber nie da war. Ein Missbrauch liege zum Beispiel vor, wenn der Steuervorteil für die angeblich gewerbliche Nutzung de facto für ein privates Wohnhaus genutzt werde.
Den Streitfall selbst verwies der EuGH an das vorlegende Gericht zurück. Die bulgarischen Richter müssen nun ermitteln, ob eine betrügerische Absicht der Hotelgesellschaft vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat die Gesellschaft die Vorsteuer zu Recht abgezogen.
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Die Entscheidung des EuGH setzt der Finanzverwaltung, auch der deutschen, einen klaren Rahmen, wann ein Vorsteuerabzug bei Gegenständen zu gewähren ist, die im Hinblick auf eine zukünftige unternehmerische Verwendung angeschafft werden. Sie unterbindet die bisherige Praxis des Fiskus, die tatsächliche unternehmerische Nutzung beispielsweise einer Immobilie vorschnell zu verlangen. Genau mit dieser Argumentation war in der Vergangenheit der Vorsteuerabzug beim Erwerb leer stehender Gebäude versagt worden, die nach dem Kauf für längere Zeit ungenutzt blieben.
Darüber hinaus stärkt der EuGH auch die Ansprüche auf Steuervorteile bei der späteren gewerblichen Nutzung. Denn auch hier gilt, dass beispielsweise der Verlustabzug häufig versagt wird, weil eine Immobilie noch gar nicht unternehmerisch verwendet wird. So hatte der Bundesfinanzhof 2010 entschieden, dass die reine Vermietungsabsicht nicht ausreicht, um Verluste wegen Leerstands bei der Einkommensteuer anrechnen zu können. Vielmehr muss der Vermieter sich intensiv und nachweislich um die Vermietung kümmern. Nach der jetzigen Entscheidung der EU-Richter muss der Abzug gewährt werden, die unternehmerische Nutzungsabsicht reicht als Nachweis aus.
Stellt das Finanzamt allerdings fest, dass im Widerspruch zur ursprünglich deklarierten Absicht die Immobilie später nicht dem Unternehmen zugeordnet wird, muss das Unternehmen die Steuer nebst Zinsen rückwirkend erstatten. Kann der Fiskus nachweisen, dass dabei in betrügerischer Absicht gehandelt wurde, droht zudem ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.