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Merken   Drucken   17.04.2012, 09:20 Schriftgröße: AAA

Urteil der Woche: Wenn die Lebensversicherung verschenkt wird

Anfechtungssicher vererben: Wer Hinterbliebene mit einer Lebensversicherung bedenkt, muss das Bezugsrecht unwiderruflich übertragen - sonst profitieren womöglich andere davon.
von Claus-Henrik Horn
 
Claus-Henrik Horn ist Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf.
OLG Frankfurt vom 11. Januar 2012
AZ: 13 U 90/11

Der Fall

Der Ehemann hatte 1991 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsgesellschaft hatte er mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Geld an die Ehefrau ausgezahlt werden sollte, mit der er zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet sei. Dieses Bezugsrecht sei unwiderruflich, legte er fest.

Als der Ehemann 2009 starb, zahlte die Gesellschaft an seine dritte Ehefrau vereinbarungsgemäß die Versicherungssumme von 126747,95 Euro aus. Da jedoch der Verstorbene überschuldet gewesen war, wurde ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte von der Witwe, das Geld aus der Lebensversicherung an die Insolvenzmasse zu zahlen.

Dagegen wehrte sich die Ehefrau des Verstorbenen und ließ sich verklagen. Sie hatte bereits die Leistungen aus drei anderen Lebensversicherungen, für die ihr keine unwiderruflichen Bezugsrechte gewährt worden waren, an den Insolvenzverwalter herausgeben müssen.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Witwe die Versicherungssumme von 126747,95 Euro behalten kann. Die Richter stellten fest, dass der Witwe am Tag der Eheschließung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Das bedeutet, dass dieser Anspruch der Ehefrau von niemandem mehr streitig gemacht werden konnte. Also auch nicht von dem Insolvenzverwalter.

Dieser hatte argumentiert, dass erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers festgestanden habe, welche Frau tatsächlich die letzte Ehefrau des Verstorbenen war. Deshalb sei die Übertragung der Schenkung an die dritte Ehefrau am Tag der Eheschließung auch nicht unwiderruflich gewesen.

Dieser Auffassung folgten die Richter nicht. Es spiele kein Rolle, dass der Ehemann 1991, als er die Lebensversicherung abgeschlossen hatte, noch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen war. Für ihre Entscheidung war es jedoch von größter Bedeutung, dass zwischen der Eheschließung und der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bereits vier Jahre vergangen waren. Denn liegt eine Schenkung eines späteren Pleitiers weniger als vier Jahre vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zurück, kann sie der Insolvenzverwalter anfechten. Diese Frist gilt aber auch nur für den Fall, dass ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht hätte die Anfechtung des Insolvenzverwalters ohnehin Erfolg gehabt. Da gilt keine Vier-Jahres-Frist.

Die Folgen

Das Urteil des OLG Frankfurt ist von großer praktischer Bedeutung. Vor allem Unternehmer wollen für den Fall einer möglichen späteren Insolvenz sicher sein, dass ihre Ehefrauen das Vermögen, das sie ihr übertragen haben, auch behalten dürfen.

Damit aber vor einer drohenden Insolvenz nicht Vermögen schnell beiseitegeschafft werden kann, hat der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung festgelegt, dass Schenkungen vier Jahre rückwirkend angefochten und damit zur Insolvenzmasse gezogen werden können. So soll verhindert werden, dass der Schuldner sich kurz vor der Insolvenz arm schenkt und seine Gläubiger leer ausgehen.

Damit diese Frist von vier Jahren zu laufen beginnt, darf der spätere Insolvenzschuldner aber nicht mehr über das übertragene Vermögen verfügen können. Er darf sich also kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht einräumen lassen. Von entscheidender Bedeutung ist daher, dass der Versicherungsnehmer der Versicherung mitteilt, wem und in welcher Form die Versicherung später zustehen soll. Auch den Begünstigten sollte er informieren.

Auch in anderen Bereichen hat es eine weitreichende Bedeutung, ob ein Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich besteht. So ist der Pflichtteil an enterbte Kinder oder Ehepartner niedriger, wenn der Verstorbene einen anderen zum unwiderruflichen Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung eingesetzt hat. Solche Schenkungen an der Erbmasse vorbei sind ein beliebtes Instrument, um Pflichtteilsansprüche von Kindern zu reduzieren, wenn diese in Ungnade gefallen sind.

 

 

  • FTD.de, 17.04.2012
    © 2012 Financial Times Deutschland
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