Alexander Insam ist Partner, Lars Hinrichs Rechtsanwalt bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft.
LAG Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2012
AZ: 1 Sa 235b/11
Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Januar 2005 bei dem Arbeitgeber als kaufmännischer Leiter mit Einzelprokura beschäftigt. In dieser Funktion war er faktisch als "rechte Hand" des Gesellschaftergeschäftsführers tätig.
Das Arbeitsverhältnis konnte vom Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Kündigungsfristen von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Ab dem fünften Beschäftigungsjahr erhöhte sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate zum Monatsende.
Die Parteien hatten vertraglich eine Vertragsstrafe von zwei Bruttomonatsgehältern vereinbart, die der Arbeitnehmer zahlen sollte, wenn er diese Kündigungsfristen verletzt.
Am 1. Oktober 2010 kündigte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober. Da er nicht die nunmehr zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten hatte, verklagte ihn der Arbeitgeber und verlangte die vereinbarte Vertragsstrafe.
Nachdem der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Neumünster noch unterlag, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein nun der Klage statt. Der Arbeitnehmer muss die Vertragsstrafe zahlen.
Zur Begründung verwies das Gericht auf die vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entwickelten Rechtsgrundsätze für einheitliche Vertragsstrafenklauseln. Danach darf eine einheitliche Vertragsstrafe generell nur so hoch sein wie die Bruttovergütung des Arbeitnehmers während der Mindestkündigungsfrist. Denn der Arbeitgeber soll nur die wertmäßige Gegenleistung für die Arbeitsleistung verlangen können, die ihm durch das frühere Ausscheiden des Arbeitnehmers entgeht. Aus praktischen Gründen richtet sich diese Kompensation nach der Vergütung der Arbeitsleistung. Im Streitfall entspräche dieser Wert einer Vertragsstrafe von knapp einem Monatsgehalt.
Hier hatten die Parteien jedoch von Anfang an eine Vertragsstrafe von zwei Monatsgehältern vereinbart. Solche Vertragsstrafenklauseln sind generell unwirksam, weil der Arbeitgeber bei einer fristwidrigen Kündigung des Arbeitnehmers bessergestellt wäre. Auch dass sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Beschäftigung verlängert, spielt bei der Beurteilung einheitlicher Vertragsstrafenklauseln nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG keine Rolle.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer vor allem aufgrund seiner Position und Aufgaben von besonderer Bedeutung für den Arbeitgeber ist. In solchen Einzelfällen hat nach Auffassung des BAG der Arbeitgeber das Recht, die fristwidrige Kündigung mit einer höheren Vertragsstrafe zu sanktionieren. Auf diesen Punkt stützten sich die Kieler Richter. Da der Arbeitnehmer als kaufmännischer Leiter und "rechte Hand" des Geschäftsführers eine besondere Position im Unternehmen innehatte, konnte der Arbeitgeber ein besonderes Sanktionsinteresse geltend machen. Daher war die höhere Vertragsstrafe von zwei Bruttomonatsgehältern aus ihrer Sicht zulässig.
Mit diesem Urteil hat das LAG Schleswig-Holstein erstmals in der Praxis die Idee des besonderen Sanktionsinteresses des Arbeitgebers bei der Vertragsstrafe auf einen konkreten Fall angewandt.
Dem Arbeitgeber ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin zu empfehlen, die Höhe einer einheitlichen Vertragsstrafe an der Vergütung des Arbeitnehmers während der Mindestkündigungsfrist auszurichten. In der Regel wird dies ein Monatsgehalt sein.
Höhere Strafen können - wie der aktuelle Fall zeigt - aber wegen der herausgehobenen Funktion eines Mitarbeiters gerechtfertigt sein. Dies muss der Arbeitgeber nachvollziehbar begründen - am besten bereits im Arbeitsvertrag mit einer dem Einzelfall entsprechenden Zusatzklausel. Sollen sich Vertragsstrafen mit der Dauer der Beschäftigung und den sich damit regelmäßig verlängernden Kündigungsfristen erhöhen, muss dies entsprechend im Arbeitsvertrag geregelt werden.