| Christian Hoefs ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Hengeler Mueller in Frankfurt am Main. |
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| BGH vom 25.10.2012 AZ: III ZR 266/11 |
Der Betriebsrat eines Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern beauftragte einen Berater, um sich bei den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über Umstrukturierungen betriebswirtschaftliche Unterstützung zu holen. Die Unternehmensführung wollte Arbeitsplätze abbauen und auch welche ins Ausland verlagern. Der Berater verlangte für seine Leistungen ein Honorar von mehr als 85.000 Euro. Diese Rechnung gab der Betriebsrat an den Arbeitgeber weiter.
Der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Zahlung - vor allem weil er die Leistungen des Beraters für unzureichend dokumentiert und nachgewiesen hielt. Der Betriebsrat bot dem Berater daraufhin an, ihm den Anspruch gegen den Arbeitgeber abzutreten. Das lehnte der Berater jedoch ab. Er klagte stattdessen gegen den Betriebsrat und dessen Vorsitzenden auf Zahlung des Honorars.
Nachdem das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main die Klage mit unterschiedlichen Begründungen abgewiesen hatten, hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Der BGH bestätigt zunächst die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach ist der Betriebsrat auch Dritten, wie etwa einem Berater gegenüber, vermögens- und rechtsfähig. Er kann somit wirksame Verträge mit diesen Personen abschließen und auch von ihnen verklagt werden.
Für die Wirksamkeit von Verträgen, die der Betriebsrat mit einem Berater abschließt, stellt der BGH jedoch zusätzliche Anforderungen auf: Bei Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß Paragraf 111 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz ist ein solcher Vertrag nur insoweit wirksam, als die Beratung für den Betriebsrat erforderlich ist, damit er seine Aufgaben erfüllen kann. Zudem muss das Honorar marktüblich sein. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit seien dem Betriebsrat keine zu engen Grenzen zu setzen, urteilten die Richter. Sie erklärten aber auch, dass der Vertrag unwirksam ist, wenn der Betriebsrat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschreitet. Bei solchen Überschreitungen handelt ein Betriebsratsvorsitzender ohne Vertretungsmacht und muss für die Folgen seiner Handlung auch haften. Anders ist es nur, wenn der Berater wusste oder erkennen musste, dass seine Leistungen gar nicht notwendig sind. Gleiches gilt, wenn seine Honorare überhöht waren. Ob die Beratungsleistungen nun für den Betriebsrat erforderlich waren und das Honorar angemessen - darüber wird das OLG Frankfurt erneut entscheiden müssen.
Das Urteil des BGH ist zu begrüßen, da es für Klarheit in der bislang umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Betriebsratsmitgliedern bei der Beauftragung externer Berater sorgt. Vom grundsätzlichen Recht, Berater hinzuzuziehen, machten Betriebsräte bislang recht freizügig Gebrauch. Schließlich mussten nicht sie, sondern der Arbeitgeber die Zeche bezahlen.
Künftig werden sie wohl wesentlich genauer hinschauen und prüfen, welche Beratungsleistungen für ihre Arbeit wirklich erforderlich sind. Nur auf diese Weise können sie das Risiko vermeiden, sonst selbst für die bestellte Dienstleistung aufkommen zu müssen. Und auch den Arbeitgebern bietet das Urteil einen Ansatz, um die Beauftragungspraxis ihres Betriebsrats kritisch zu überprüfen.
Kritiker meinen allerdings, dass den Betriebsräten mit diesem Urteil eine zu große Last aufgebürdet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, da ihnen auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beratung bei Umstrukturierungen ein Ermessensspielraum zugestanden wird. Zudem bleibt es dem Betriebsrat unbenommen, sich vorab mit dem Arbeitgeber abzustimmen, ob ein Berater eingeschaltet werden soll. Gleiches gilt für die Höhe des Honorars. Alternativ kann der Betriebsratsvorsitzende auch mit dem Berater vereinbaren, dass er von der persönlichen Haftung ausgeschlossen wird.