"Die eigenmächtige Abweichung von einem Speiseplan durch einen Koch in einem Seniorenwohnheim in der Weise, dass Hackfleischbällchen gedünstet statt gebraten worden sind, rechtfertigt eine ordentliche Kündigung selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor abgemahnt worden ist, weil er in einer Woche dreimal von einem Speiseplan abgewichen ist, indem er Wirsing statt Erbsen- und Möhrengemüse, Kartoffelsalat mit Ei und Gurke statt mit Speck und eine rote statt einer braunen Soße zu einer Haxe gefertigt hat. (...)
Mit Schreiben vom 18. 04. 2005 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger begründete Arbeitsverhältnis (...) zum 31. 03. 2005. Sie begründete die Kündigung zum einen mit einer unzureichenden Reinigung des Arbeitsbereiches. Zudem habe der Kläger sich erneut nicht an den Speiseplan gehalten, da es am 05. 04. 2005 nicht die nach dem Speiseplan vorgesehenen gebratenen Hackfleischbällchen, sondern stattdessen gedünstete Hackfleischbällchen gegeben habe. Der Kläger [hat] u. a. ausgeführt, die Hackfleischbällchen habe er gedünstet, da beim Dünsten mehr Sud anfalle, woraus er eine Soße machen könne. Die Bewohner legten einen großen Wert auf viel Soße. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos."
Im Namen des Volkes: H. v. Buttlar