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  FTD-Serie: Managergehälter

Aktienoptionen, Sonderprämien, Abfindungen in Millionenhöhe - die Debatte um zu hohe Managergehälter ist in Politik und Gesellschaft voll entbrannt. FTD-Online gibt einen Überblick über Positionen, Argumente und Fakten.

Merken   Drucken   16.12.2007, 17:46 Schriftgröße: AAA

Gastkommentar: Jobst-Hubertus Bauer: Wieso der Handschlag golden ist  

Hohe Abfindungen für geschasste Manager gelten vielen als Gipfel der Unmoral. Die Kritiker haben offensichtlich nicht die nötige Sachkunde - dafür aber ein fragwürdiges Rechtsverständnis. von Jobst-Hubertus Bauer
Es hagelt Kritik an Topmanagern. Früher schon als "Nieten in Nadelstreifen" beschimpft, müssen sie sich jetzt auch von führenden Politikern anhören, überzogene Vergütungen zu kassieren und "abzuzocken". SPD-Chef Kurt Beck hat angekündigt, dass sich seine Partei mit der Frage beschäftigen werde, inwieweit maßlose Bezüge und Abfindungen gesetzlich eingeschränkt werden können. Auch Kanzlerin Angela Merkel hat in ein ähnliches Horn geblasen, allerdings ohne Ruf nach dem Gesetzgeber. Es scheint dringend nötig, ein paar rechtliche Fakten dagegenzusetzen.
Nach Paragraf 84 Aktiengesetz (AktG) bestellt der Aufsichtsrat Vorstände für höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ende der Amtszeit. Die zugrunde liegenden Dienstverträge dürfen ebenfalls nur für maximal je fünf Jahre geschlossen werden.
Manche Gesellschaften sind dazu übergegangen, bei Erstbestellungen Vorsicht walten zu lassen und Vorstände zunächst nur für drei Jahre zu berufen. Werden die Bestellung und der Dienstvertrag nicht verlängert, hat das Vorstandsmitglied keine rechtliche Handhabe, sich zu wehren. Es genießt - anders als Arbeitnehmer - keinen Kündigungsschutz.
Widerruf nur bei wichtigem Grund
Allerdings kann es sich wehren, wenn während der vereinbarten Laufzeit die Bestellung widerrufen wird. Ein solcher Widerruf ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt - vor allem in Fällen "grober Pflichtverletzung" und bei "Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung". Dies sind jedoch unbestimmte Rechtsbegriffe, die vieles offenlassen.

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