Karlheinz Weimar ist Finanzminister des Landes Hessen
Es gibt Vorschriften in der Finanzmarktregulierung, die derzeit die Krise verschärfen und deshalb auf ihre Brauchbarkeit überprüft werden müssen. Dazu gehört, wie Deutschland aufsichtsrechtlich mit einem Bilanzposten umgeht, der die Wertveränderungen von Finanzbeteiligungen außerhalb des Handelsbestands erfasst: die Neubewertungsrücklage. Sie schränkt das Eigenkapital zahlreicher Kreditinstitute massiv ein und belastet den deutschen Bankenstandort.
Hintergrund ist, dass die Marktpreise für Wertpapiere im Zuge der Finanzkrise eingebrochen sind. So beliefen sich Ende 2008 die negativen Neubewertungsrücklagen der größten deutschen Banken auf 13 Mrd. Euro. Bundesfinanzminister Peer Steinbrück sollte die Rechtslage daher so rasch wie möglich anpassen, damit die Ermittlung des aufsichtsrechtlichen Kernkapitals nicht mehr prozyklisch wirkt und die akuten Wettbewerbsnachteile für die deutsche Kreditwirtschaft beseitigt werden.
In der EU hat man sich vor einigen Jahren darauf geeinigt, dass Neubewertungsrücklagen nach den internationalen Bilanzierungsstandards IFRS nicht zwingend im aufsichtsrechtlich relevanten Kernkapital berücksichtigt werden müssen. Brüssel ließ den Mitgliedsstaaten die Wahl, Neubewertungsrücklagen vom IFRS-Eigenkapital generell auszuschließen (elf Länder, darunter Großbritannien und Frankreich, gingen diesen Weg) oder aber negative Neubewertungsrücklagen in voller Höhe vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abzuziehen und positive Werte zu 45 Prozent anzuerkennen.
Die Bundesregierung wählte 2007, in Absprache mit der Kreditwirtschaft, die zweite Alternative. Damals ging die Branche davon aus, dass es langfristig zu ihrem Vorteil ist, wenn sie 45 Prozent der Rücklage zum Kernkapital hinzurechnen kann. Heute stellt sich die Lage freilich völlig anders dar, den deutschen Kreditinstituten entstehen durch die Regel nun erhebliche Wettbewerbsnachteile. Hinzu kommt, dass die Wertpapiere in den Neubewertungsrücklagen gar nicht kurzfristig verkauft werden sollen, sondern mit einer längerfristigen Perspektive gehalten werden. Das Eigenkapital schwankt also bewertungstechnisch nur vorübergehend.
Unter der unglücklichen Regelung leidet vor allem der Bankenstandort Frankfurt, wo die nach IFRS bilanzierenden Geldhäuser versammelt sind. Sparkassen und Volks- und Genossenschaftsbanken sind nicht betroffen, da sie nach HGB bilanzieren. Besonders Institute mit einem hohen Anteil an Anleihen hoffen auf eine rasche Änderung der Rechtslage. Denn die Neubewertungsrücklage rutscht vor allem aufgrund der Wertentwicklung bei Schuldtiteln am Kapitalmarkt in den negativen Bereich. Die großen Geschäftsbanken sind bereit, den Nachteil einer generellen Nichtanerkennung der Neubewertungsrücklagen auf das IFRS-Kernkapital in Kauf zu nehmen, wenn der Gesetzgeber die krisenverschärfende Wirkung der deutschen Regelung beseitigt.
Steinbrück sollte die Behandlung des aufsichtsrechtlichen Eigenkapitals rasch den Erfordernissen krisengeschüttelter Finanzmärkte anpassen. Eine Änderung der Regelung würde die Eigenkapitalquote der Institute verbessern und ihnen damit auch ermöglichen, mehr Kredite zu vergeben. So könnte der Bund die Banken in die Lage versetzen, die Forderung nach einer aktiveren Rolle bei der Überwindung der Krise zu erfüllen.