"Das Sterben ist nicht normierbar", sagt der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe. Abgeordnete des Deutschen Bundestags versuchen es trotzdem: Es geht um die Frage, wie verbindlich der schriftlich niedergelegte Wille eines Patienten ist, der sich aufgrund eines schweren Unfalls oder einer Krankheit zu seiner ärztlichen Behandlung nicht mehr selbst äußern kann.
Die Angst der Menschen, in einem solchen Fall durch Apparatemedizin am Leben gehalten zu werden, ist weitverbreitet und überaus verständlich. Die Idealvorstellung vom Sterben in Würde sieht anders aus: Da liegt der Sterbende nach einem erfüllten Leben im eigenen Bett, verabschiedet sich von seinen Lieben und schläft dann friedlich ein. Leider lässt sich ein solcher Tod nicht verfügen. Ein Gesetz soll nun für Rechtssicherheit in der letzten Lebensphase sorgen. Das Problem: Es muss eine Regelung für eine zukünftige Entscheidung gefunden werden.
Unvorhersehbare Krankheiten
Auch mit Patientenverfügungen lassen sich nicht alle Eventualitäten des Sterbens vorhersehen. Folgt man den Empfehlungen diverser Einrichtungen, kann man bestimmte Behandlungsmethoden für bestimmte Krankheiten ausschließen. An andere Erkrankungen aber denkt der Verfasser vielleicht noch gar nicht, wenn er seine Verfügung aufsetzt.
Vor einem Schicksal wie das der amerikanischen Wachkomapatientin Terri Schiavo, die erst nach einem beispiellosen juristischen Hickhack sterben durfte, kann eine Patientenverfügung sehr wohl schützen. Doch eines Gesetzes, das detailliert regelt, für welche Krankheiten die Verfügung gilt und warum dem Patientenwillen unbedingt Folge zu leisten ist, bedarf es dazu nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Verbindlichkeit von Verfügungen bereits 2002 festgestellt.
Zugleich hat das Gericht eine gesetzliche Regelung für wünschenswert erklärt. Sinnvoll regeln lassen sich jedoch nur Verfahrensvorschriften, zum Beispiel, dass die Patientenverfügung schriftlich abgefasst werden muss. Auch verpflichtende Beratungsgespräche und eine regelmäßige Aktualisierung können zur Voraussetzung gemacht werden, es kann festgelegt werden, dass Verfügungen nur gelten, wenn klar ist, wo sie aufbewahrt werden. Gesetzlich kann zudem klargestellt werden, dass der Patientenwille jederzeit widerrufen werden kann, sei es schriftlich, mündlich oder auch nur durch Gesten.
Alles, was darüber hinausgeht, überfordert den Gesetzgeber und schafft nur die Illusion von Rechtssicherheit, wie die frühere Justizministerin Hertha Däubler-Gmelin es sagt.