Seit Anfang 2007 gilt in Deutschland das sogenannte Werkstorprinzip – zumindest im Grundsatz. Das heißt, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind Privatsache. Die Kosten dafür dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Auf Druck der Flächenländer wie Bayern und Baden-Württemberg hatte die Bundesregierung seinerzeit aber eine Ausnahmeregelung eingeführt: Ab dem 21. Kilometer können Pendler ihre Fahrtkosten dann doch wieder absetzen – im Rahmen einer "Härtefallregelung".
Der BFH lässt sich auf diese politischen Spielchen nicht ein. Er hält es schlicht für verfassungswidrig, wenn Fahrtkosten - in diesem Fall für die ersten 20 Kilometer - überhaupt nicht berücksichtigt werden. Sie seien Erwerbsaufwendungen und müssten deshalb bei der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.
Außerdem hat der Gesetzgeber nach Einschätzung des BFH das Werkstorprinzip nicht einmal folgerichtig umgesetzt: Andere Kosten der beruflichen Mobilität – vor allem die Kosten der doppelten Haushaltsführung – können weiterhin als Werbungskosten oder auf andere Art steuerlich geltend gemacht werden.
Grenze willkürlich gezogen
Außerdem berührt die Regierung mit der Neuregelung das Existenzminimum. Fahrtkosten sind nicht mit dem Grundfreibetrag abgegolten. Missachtet man – wie die Regierung – diesen Grundsatz, fällt das steuerliche Existenzminimum unter den Mindestbedarf bei der Sozialhilfe. Dort zählen Fahrten zur Arbeit als notwendige Ausgaben, die das Einkommen mindern, das nach dem Sozialhilferecht berücksichtigt wird. Steuerzahler sollten aber nicht schlechter gestellt werden als Sozialhilfeempfänger. Schließlich verstößt die Neuregelung im Falle von verheirateten Pendlern auch noch gegen den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz.
Die Argumente der Richter sind kaum von der Hand zu weisen. Die Gesetzesänderung mit ihrer rein willkürlich bei 20 Kilometern gezogenen Grenze war von Anfang an verfassungsrechtlich angreifbar. Das Finanzministerium hatte in bemerkenswerter Offenheit zugegeben, dass hierbei die Haushaltskonsolidierung eine wichtige Rolle spielte. Der BFH hat nun festgestellt, dass dieses Motiv keine verfassungswidrigen Regelungen rechtfertigen kann.
Das sollte sich die Regierung zu Herzen nehmen. Noch kann sie sich zwar darauf zurückziehen, dass das letzte Wort vom Bundesverfassungsgericht gesprochen wird und eine Korrektur vorher nicht nötig sei. Sie sollte sich aber keine großen Hoffnungen machen, dass Karlsruhe anders entscheidet. Ihre eigenen Fehler sind zu offensichtlich.