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Merken   Drucken   19.05.2009, 12:17 Schriftgröße: AAA

Kommentar: Urteil mit Beigeschmack und Nebenwirkungen  

Der EuGH hat entschieden, das Apotheker-Monopol diene dem Gesundheitsschutz. Die Richter folgten dem Plädoyer ihres Generalanwalts Yves Bot, der schwache Argumente hatte und auch noch befangen war: Seine Frau und seine Tochter sind selbst Apothekerinnen. von Reinhard Hönighaus (Brüssel)
In den meisten Fällen folgen die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg dem Schlussantrag ihres Generalanwalts. Sie haben es auch in diesem politisch heiklen Fall getan - und das wirft ernste Fragen auf: Yves Bot, der französische Generalanwalt am EuGH, hatte den Richtern im vergangenen Dezember empfohlen, in Deutschland und Italien alles beim Alten zu belassen. Bots Meinung nach ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dass das Eigentum und der Betrieb von Apothekern allein den selbständigen Apothekern vorbehalten ist.
Das Gericht räumte zwar ein, dass es die Niederlassungsfreiheit einschränkt, wenn Kapitalgesellschaften nicht mit Apothekenketten auf dem deutschen Arzneimarkt aktiv werden dürfen. Dies ist aus Sicht der Richter aber durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt. Bot hatte den Richtern die Begründung geliefert: Die unabhängige Beratung der Patienten sei besser zu gewährleisten, wenn der Apotheker selbst die Apotheke betreibe und nicht die Weisung eines Arbeitgebers befolgen müsse.
Doch dieses Argument zieht nicht. Nach dem deutschen Apothekengesetz dürfen Apotheker neben einer Hauptapotheke bis zu drei Filialapotheken betreiben. Da der Apotheker nicht in allen vier Geschäftsstellen gleichzeitig seine Patienten beraten kann, muss er für seine Filialen auch Apotheker anstellen. Es wäre aber naiv zu glauben, dass diese Angestellten ganz unabhängig von den Weisungen und wirtschaftlichen Interessen ihres Arbeitgebers handeln - sei es nun ein Apotheker oder eine Kapitalgesellschaft. Auch Apotheker streben nach Gewinn. Folglich ist es unlogisch, das Fremdbesitzverbot mit dem Gesundheitsschutz zu begründen.

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