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Merken   Drucken   26.01.2009, 19:38 Schriftgröße: AAA

Leitartikel: Zumwinkel - Alles, was Recht ist  

Auch wenn die Empörung über das vermeintlich zu milde Urteil groß ist - die Bewährungsstrafe für den ehemaligen Post-Chef ist juristisch korrekt. Es gibt kein Sonderrecht für straffällige Manager.
Die Bewährungsstrafe gegen den Steuerhinterzieher Klaus Zumwinkel  zeuge von einem "unwürdigen Handel mit der Gerechtigkeit", empört sich der ehemalige Bundesrichter Wolfgang Neskovic. Der heutige Fraktionsvize der Linken dürfte mit dieser Ansicht nicht allein dastehen.
Dass der Ex-Post-Chef nicht ins Gefängnis muss, lässt sich für viele nur dadurch erklären, dass es einen Kuhhandel zwischen der Verteidigung und dem Gericht gegeben haben muss.
Richtig daran ist aber nur so viel: Vor der Hauptverhandlung muss es intensiven Kontakt zwischen den Prozessbeteiligten gegeben haben. Dieses spektakuläre Verfahren wäre wohl kaum von vornherein auf nur zwei Verhandlungstage und ohne Zeugenvernehmung angesetzt worden, wenn die Verteidigung nicht klar zu verstehen gegeben hätte, dass der Angeklagte ein volles Geständnis ablegen wird.
Das bedeutet aber noch lange nicht, dass es auch eine Absprache über das tatsächliche Strafmaß gab. Genauso falsch ist die Vermutung, der prominente Steuersünder komme nur dank Mauscheleien im Hintergrund um den Gang ins Gefängnis herum. Selbst wenn es eine Absprache gegeben haben sollte - was das Gericht bestreitet -, wäre diese für sich genommen nicht ausschlaggebend für die Bewährungsstrafe.
Entscheidend ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung überhaupt vorliegen.
Diese Bedingungen sind ohne Zweifel gegeben, weil sich Zumwinkel auf ganzer Linie kooperativ verhalten hat: Der ehemalige Spitzenmanager hat ein lückenloses Geständnis abgelegt; er hat den entstandenen Steuerschaden umgehend beglichen; und er bereut sein Vergehen. Das alles sind Milderungsgründe, die in vielen anderen Steuerstrafverfahren dazu geführt haben, dass der Angeklagte mit einer Haftstrafe auf Bewährung und einer hohen Geldbuße davonkam.
Auch wenn manch einer das Urteil als zu milde empfindet - eine "Lex Zumwinkel" gibt es nicht.
  • Aus der FTD vom 27.01.2009
    © 2009 Financial Times Deutschland,
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