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Merken   Drucken   22.06.2005, 15:02 Schriftgröße: AAA

Auch Soldaten dürfen Befehle verweigern  

Soldaten haben ein Recht auf Gewissensfreiheit und dürfen unter bestimmten Umständen die Ausführung von Befehlen verweigern. Sie können deshalb nicht wegen eines Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht degradiert oder entlassen werden, urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Männliche und weibliche Rekruten während eines öffentlichen ...   Männliche und weibliche Rekruten während eines öffentlichen Gelöbnisses
In dem vorliegenden Fall hatte sich ein Major im April 2003 geweigert, an der weiteren Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken, wie es ihm sein Vorgesetzter befohlen hatte. Er begründete dies damit, dass er es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, Befehle zu befolgen, die geeignet seien, Kriegshandlungen im Irak zu unterstützen. Sein Vorgesetzter habe ihm gegenüber ausdrücklich nicht ausschließen können, dass mit der Arbeit an dem Programm eine Beteiligung der Bundeswehr am Irak-Krieg unterstützt werde - einen Krieg den er als völkerrechtswidrig betrachtete.
In diesem Zusammenhang kritisierte der Soldat auch, dass Bundeswehrangehörige in Kuwait stationiert würden, deutsche Soldaten an Awacs-Flügen beteiligt seien, US-Liegenschaften in Deutschland bewachten und den im Irak kämpfenden US-Streitkräften Überflug- und Landerechte gewährt würden - was er für verfassungs- und völkerrechtswidrige Unterstützungsleistungen hielt.
Daraufhin wurde der Major wegen eines Dienstvergehens vom Truppendienstgericht in den Dienstgrad eines Hauptmanns herabgesetzt, wogegen der Soldat Berufung einlegte. Auch die Gegenpartei legte gegen die Entscheidung Berufung ein und beantragte die Entlassung des Soldaten.
Kein Verstoß gegen Gehorsamspflicht
Die Richter des zweiten Wehrdienstsenates sprachen den Soldaten in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil frei, da ihm kein Dienstvergehen nachzuweisen sei und er auch nicht gegen die Gehorsamspflicht verstoßen habe. Auch wenn der Mann nicht die Wehrpflicht verweigert hätte, stehe ihm dennoch das Grundrecht der Gewissensfreiheit zu, urteilten die Richter. Die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung habe er glaubhaft dargelegt. Die Vorgesetzten hätten den Soldaten anderweitig einsetzen können. Als Teil der Exekutive seien auch die Streitkräfte uneingeschränkt an Recht und Gesetz gebunden - auch an die Grundrechte, betonten die Richter.
Der Sprecher des Verteidigungsministeriums, Norbert Bicher, sagte in Berlin: "Wir haben das Urteil zur Kenntnis genommen." Natürlich akzeptiere man es. Die Präsidentin der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer, die hannoversche Landesbischöfin Margot Käßmann, reagierte mit Erleichterung auf das Urteil und sagte, mit seinem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht eine Selbstverständlichkeit festgestellt. Niemand dürfe degradiert oder bestraft werden, weil er oder sie eine Gewissensentscheidung getroffen habe.
Sie sei dankbar dafür, "denn in der Zeit des Nationalsozialismus hätte manches anders ausgesehen", sagte sie. "Aus dieser Geschichte hat die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer Staat in der eigenen Rechtsverfassung Entscheidendes gelernt."
  • AP, 22.06.2005
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