Seit 20 Jahren wird gestritten, was die Bundeswehr - jenseits ihrer Kernaufgabe der Landesverteidigung - im Inland darf. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt etwas mehr Klarheit geschaffen.
Die Verfassungsrichter haben klargestellt, dass im Inland ein Einsatz militärischer Mittel nur in "äußersten Ausnahmefällen" von "katastrophischen Dimensionen" erlaubt ist. Das zielt vor allem auf die Abwehr terroristischer Anschläge aus der Luft oder von See, weil der Polizei dafür die Mittel fehlen - etwa Kampfjets oder Kriegsschiffe. Konkrete Szenarien sind in dem Beschluss nicht genannt: "Besonders schwere Unglücksfälle sind ... ungewöhnliche Ausnahmesituationen", heißt es lediglich. Das lässt der Fantasie viel Spielraum. Vorstellbar wäre beispielsweise, dass ein Terrorist alleine ein Flugzeug oder einen Hubschrauber auf ein Hochhaus steuert und nur durch Einsatz von Bundeswehr-Kampfjets gestoppt werden kann.
Die Bundeswehr darf weiterhin nicht gegen Gefahren vorgehen, die von einer demonstrierenden Menschenmenge ausgehen. Verboten bleibt auch der Abschuss von Passagiermaschinen, die - wie am 11. September 2001 in den USA - von Terroristen gesteuert werden.
Der Verteidigungsminister darf eine solche Entscheidung nicht im Alleingang treffen, die Bundesregierung als Ganzes ist gefragt. Eine Kabinettssitzung ist nicht notwendig. Die Ministerrunde kann Entscheidungen auch im sogenannten Umlaufverfahren treffen. Trotzdem dürfte im Ernstfall kostbare Zeit verloren gehen. Wie genau das Entscheidungsverfahren aussieht, dürfte zu den Fragen gehören, die jetzt noch von der Bundesregierung zu klären sind.
Das ist in dem Beschluss schwammig formuliert. Der "Unglücksverlauf" müsse schon begonnen haben, heißt es. Es müsse aber "nicht abgewartet werden, bis der Schaden sich realisiert hat".
An zwei Stellen im Grundgesetz: In Artikel 35 heißt es, die Bundeswehr dürfe die Polizei "bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall" unterstützen. Und nach Artikel 87a dürfen die Streitkräfte "zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes" beim Objektschutz oder der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer eingesetzt werden, falls die polizeilichen Kapazitäten nicht ausreichen.
Die Trennung der Kompetenzen von Polizei (innere Sicherheit) und Streitkräften (äußere Sicherheit) hat historische Gründe. Sowohl in der Weimarer Republik als auch in der NS-Zeit wurden militärische und paramilitärische Verbände zur Sicherung der Staatsmacht gegen die eigene Bevölkerung eingesetzt. Das soll durch das Grundgesetz verhindert werden.
Vor allem zur Bekämpfung von Naturkatastrophen. Bei der Sturmflut 1962 in Norddeutschland wurden tausende Soldaten eingesetzt, mehrere kamen dabei ums Leben. Eingebrannt haben sich auch die Bilder von der Oderflut 1997, bei der Soldaten halfen, Notdämme mit Sandsäcken zu bauen. Umstritten war dagegen der Einsatz der Bundeswehr mit Aufklärungsflugzeugen und Spähpanzern während des G8-Gipfels in Heiligendamm im Jahr 2007. Eine Organklage der Grünen gegen den Einsatz wies das Bundesverfassungsgericht 2010 zurück. Es ging allerdings dabei nur um die Frage, ob der Bundestag in die Entscheidung über den Einsatz hätte eingebunden werden müssen. Zur Verfassungsmäßigkeit traf das Gericht keine Aussage.