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Merken   Drucken   27.07.2005, 11:15 Schriftgröße: AAA

Dossier: Karlsruhe setzt Abhöraktionen enge Grenzen  

Das Bundesverfassungsgericht hat die Erlaubnis zum präventiven Abhören von Telefonen im niedersächsischen Polizeigesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gesetz sei zu unbestimmt und beachte nicht die Verhältnismäßigkeit, urteilte der Erste Senat des obersten deutschen Gerichts. von Benno Stieber, Karlsruhe, und Timm Krägenow, Berlin
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts   Die Richter des Bundesverfassungsgerichts
Die Richter rügten die "große Streubreite" der erlaubten Abhöraktionen. Auch Unbeteiligte müssten damit rechnen, ins Visier der Fahnder zu geraten.
Mit der Entscheidung macht sich das Verfassungsgericht trotz steigender Terrorangst für den Erhalt der verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte stark. Das Urteil setzt der vorsorglichen Überwachung von etwaigen Straftätern enge Grenzen. Im laufenden Wahlkampf setzt sich vor allem die Union dafür ein, die Kontrollmöglichkeiten der Behörden weiter zu verstärken.
Die niedersächsische Landesregierung, die von der CDU geführt wird, hatte sich im Dezember 2003 gerühmt, eines der "modernsten Polizeigesetze Deutschlands" geschaffen zu haben. Die FDP hatte als Koalitionspartner keine Einwände erhoben. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei Telefone abhören darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand in Zukunft "Straftaten von erheblicher Bedeutung" begehen wolle. Überwacht werden können nach dem Gesetz auch die Telefone so genannter Kontakt- und Begleitpersonen.
Vage Bestimmungen
Diese Bestimmungen sind nach dem Karlsruher Urteil viel zu vage. Weder sei der Katalog der Straftaten genau bestimmt, noch gebe es eine Abgrenzung zwischen harmlosen und einem in eine Straftat mündenden Verhalten. Zu der Unsicherheit, wer als potenzieller Straftäter gelte, komme noch die Unklarheit des Begriffs Kontakt- oder Begleitperson.

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