Die Frage, wann Polizei und Justiz Telefongespräche abhören und aufzeichnen dürfen, ist bundesweit in der Strafprozessordnung geregelt. Die Telefonüberwachung ist danach nur zulässig, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde oder vorbereitet wird. Sie muss von einem Richter oder - bei Gefahr im Verzug - durch einen Staatsanwalt angeordnet werden und darf sich nur gegen den oder die Beschuldigten richten oder gegen Personen, die für ihn oder sie Mitteilungen entgegennehmen.
Eine Überwachung aufgrund der bloßen Annahme, dass Menschen Straftaten begehen werden, erlaubt die Strafprozessordnung, anders als das niedersächsische Polizeirecht, nicht. In Thüringen gilt eine etwas engere Vorschrift zur vorbeugenden Überwachung, weitere Länder hatten vergleichbare Regelungen angekündigt.
Eingriff in das Telefongeheimnis
Dem entgegen steht vor allem das in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschriebene Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im März 2004 geurteilt, dass das Zollkriminalamt zur Verhütung von Straftaten nicht ohne weiteres Briefe öffnen und Telefone abhören darf. Die gängige Praxis des Zolls verstieß demnach seit Jahren gegen das Fernmeldegeheimnis.
Eine weitergehende Überwachung erlaubt die Strafprozessordnung im so genannten großen Lauschangriff. Danach darf das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort des Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit zum großen Lauschangriff mit einem weiteren Urteil vom März 2004 allerdings deutlich eingeschränkt.
Die Zahl der Telefonüberwachungen aufgrund der Strafprozessordnung hat stark zugenommen. Alleine 2004 stieg sie gegenüber dem Vorjahr um rund 4900 auf 34.374. 1995 gab es dagegen nur 4674 Überwachungsanordnungen.