Im Bundesfinanzhof wird über Steuergesetze entschieden
Mit dem am Mittwoch veröffentlichen Urteil wies das oberste deutsche Steuergericht in München die Klage eines Bürgers aus Rheinland-Pfalz ab. Dieser hatte argumentiert, die mangelnde Kontrollmöglichkeit verletze den Gleichheitsgrundsatz, da ohne Überprüfung der Kontendaten nur der ehrliche Steuerzahler zur Kasse gebeten würde.
Für 1997 und 1998 hatte der BFH in einem früheren Verfahren diese Bedenken geteilt - und die Frage deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Karlsruher Richter entschieden im März 2004, dass diese Steuer für die Jahre 1997 und 1998 verfassungswidrig war.
Für das Jahr 1999 gelte das jedoch nicht mehr, entschieden die Richter jetzt. In ihrer Klageabweisung räumten sie zwar ein, dass den Finanzämtern die neue Kontenabfrage bei den Banken - zur Kontrolle von Steuererklärungen - erst seit dem April 2005 zur Verfügung stehe. Aber die Kontenabfrage erstrecke sich auch auf Sachverhalte der Vergangenheit, weil die Banken auch die Nummern von Depots angeben müssen, die bereits 1999 oder vorher errichtet wurden. Zudem betrage die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre, so dass die Finanzbehörden auch für 1999 noch nachträglich ermitteln könnten.
Anlaufphase für Kontenabfrage
In ihrem Urteil nannten die BFH-Richter die Kontenabfrage ein geeignetes und für die Steuergleichheit verfassungsrechtliches nötiges Instrument, um die Steuererklärungen der Bürger zu überprüfen. Bei dessen Nutzung müsse man der Finanzverwaltung allerdings noch eine gewisse Anlaufphase zubilligen. "Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob und ab wann - trotz der nun gegebenen rechtlichen Strukturen - von einem Vollzugsdefizit auszugehen ist, wenn der Kontenabruf aus wirtschaftspolitischen oder anderen politischen Gründen nicht vollzogen werden sollte", hieß es in der Mitteilung des Gerichts.
Zur Enttarnung von Steuersündern setzen die Finanzbehörden große Hoffnungen auf die Kontenabfrage. So wurden im dritten Quartal 2005 allein in Rheinland-Pfalz bei jeder zweiten von 102 Kontenabfragen unbekannte Konten und Depots festgestellt, was zu zusätzlichen Steuerforderungen führte, wie ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums dem BFH in der mündlichen Verhandlung zu dem Fall mitgeteilt hatte.