Grauer Finanzmarkt:Wie die Koalition Finanzberater schont
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht größtenteils nur laxe Regeln vor. Nur an einigen Stellen werden die Spielregeln für Verkäufer geschlossener Fonds deutlich verschärft.
von Renate Daum
und Bernd Mikosch
Die Regulierung des grauen Kapitalmarkts fällt weniger streng aus als ursprünglich geplant. Zum Beispiel müssen anders als zunächst angekündigt wohl doch nicht alle freien Finanzberater einen Sachkundenachweis vorlegen. Das geht aus einem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts hervor, der der FTD vorliegt. Der Entwurf muss noch mit Finanz- und Verbraucherschutzministerium abgestimmt werden, Änderungen sind daher noch möglich. Etliche Punkte müssen zudem durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden.
Finanzminister Wolfgang Schäuble hatte schon im März eine scharfe Kontrolle bislang kaum regulierter Anlageprodukte wie geschlossener Fonds angekündigt. Erste Punkte drangen im September an die Öffentlichkeit. Schon damals zeichnete sich eine recht laxe Regulierung ab: Wirtschaftsminister Rainer Brüderle konnte zum Beispiel durchsetzen, dass die freien Berater nicht von der Finanzaufsicht BaFin, sondern nur von der Gewerbeaufsicht kontrolliert werden. Mit dem Entwurf liegen nun erste Details vor. Die wichtigsten Vorschläge im Überblick:
Als Vermögensanlagen gelten unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds), Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Nicht betroffen sind unter anderem Genossenschaftsanteile oder Privatplatzierungen mit weniger als 20 Anteilen.
Initiatoren geschlossener Fonds fallen künftig unter das Kreditwesengesetz (KWG) und werden Finanzdienstleistungsinstitute. Damit müssen sie künftig viel strengere organisatorische Vorschriften einhalten als bisher. Das dürfte etliche kleinere Anbieter überfordern. "Es wird zu einer Konsolidierungswelle kommen", erwartet Sebastian Grabmaier, Chef der Vertriebsgesellschaft Aragon. Die Emittenten haben auch neue Informationspflichten und müssen ihre Jahresabschlüsse von Wirtschaftsprüfern testieren lassen.
Für jedes Angebot ist ein Vermögensanlagen-Informationsblatt mit höchstens drei Seiten zu erstellen. Es muss die wesentlichen Informationen übersichtlich und leicht verständlich aufbereiten. Das Blatt ermöglicht einen schnellen Überblick, ersetzt aber nicht die Lektüre des Verkaufsprospekts. Die Anbieter sollen für falsche Angaben haften. Allerdings müssen Anleger beweisen, dass sie gerade wegen dieser Fehler investiert haben.
Der Emittent muss Anlegern mindestens einmal im Jahr den Wert ihrer Anlage mitteilen - hat dafür aber Zeit bis zum Ablauf des nächsten Geschäftsjahres, ergibt sich aus einem Verweis auf das Handelsgesetzbuch. Innerhalb eines Jahres kann sich aber viel ändern, der ausgewiesene Wert hat unter Umständen nur noch wenig Aussagekraft.
Für von Banken unabhängige Vermittler und Berater gilt künftig der neue Paragraf 34 f der Gewerbeordnung. Wahrscheinlich werden ihnen durch Rechtsverordnungen ähnlich strenge Informations- und Dokumentationspflichten auferlegt wie Bankberatern.
"Vor allem kleinere Vertriebsgesellschaften und Einzelkämpfer werden sich schwertun, alle Voraussetzungen zu erfüllen, und sich künftig lieber einem Haftungsdach anschließen", sagt Aragon-Chef Grabmaier. Trotzdem bleibt die Kontrolle laxer, befürchtet der Anlegeranwalt Julius Reiter von der Kanzlei Baum, Reiter & Collegen: "Die Mitarbeiter in diesen Ämtern haben weder Zeit noch Ausstattung oder Kompetenz, den Verkauf hochkomplexer Finanzprodukte zu überwachen."
Eine Erlaubnis erhält, wer fünf Jahre vor Antragsstellung nicht wegen eines Delikts wie Betrug oder Untreue verurteilt worden ist, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eine gewisse Mindestkapitalausstattung mitbringt und Sachkunde nachweist. Die Sachkundeprüfung bei den Industrie- und Handelskammern dürfte laut Entwurf 300 bis 400 Euro kosten, die Versicherung jährlich 800 bis 1200 Euro.
Wer bereits als Berater tätig ist, hat zwei Jahre Zeit, einen Sachkundenachweis zu erbringen. Es reicht aber, wenn "eine angemessene Zahl" von Beschäftigten eines Antragsstellers Sachkunde nachweist, die wiederum Vermittler und Berater beaufsichtigen. Die Idee: Wenn jemand für Fehler anderer haftet, sorgt der schon aus Selbstschutz dafür, dass genügend Fachkenntnis vorhanden ist. Zahlreiche Anlegerprozesse wegen Falschberatung haben aber gezeigt, dass das nicht immer der Fall ist.
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