Studenten und Lehrlinge können die Kosten ihrer Ausbildung nach einem Grundsatzurteil des obersten deutschen Finanzgerichts unter bestimmten Umständen von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die Kosten der Flugausbildung eines Piloten sowie des Medizinstudiums einer Ärztin in zwei am Mittwoch veröffentlichten Entscheidungen als sogenannte Werbungskosten an (Az.: VI R 38/10, VI R 7/10).
Den Richtern zufolge können Studenten Kosten ihrer Erstausbildung wie Miete am Studienort, Studiengebühren oder Ausgaben für Bücher und Computer künftig in voller Höhe mit dem Gehalt der ersten Berufsjahre verrechnen - und so ihre Steuerlast senken. In Deutschland sind derzeit rund zwei Millionen Menschen an Universitäten oder Fachhochschulen eingeschrieben. Dem Fiskus könnten im Extremfall Einnahmen in dreistelliger Millionenhöhe pro Jahr entgehen.
"Das ist eine kleine Revolution", sagte Rechtsanwalt Konstantin Pseftelis, der das Pilotenurteil erstritten hat. "Das Urteil ist viel weitreichender, als wir zu hoffen wagten."
Die Entscheidung bringt das Bundesfinanzministerium in Verlegenheit. Eine Sprecherin von Minister Wolfgang Schäuble (CDU) wollte sich zu möglichen Einnahmeausfällen für Bund, Länder und Gemeinden am Mittwoch nicht äußern. "Wir müssen die Urteilsgründe erst einmal analysieren", sagte sie. Die Regierung kann möglicherweise teure Urteile für den Fiskus aushebeln - indem sie das entsprechende Gesetz ändert oder mit sogenannten Nichtanwendungserlassen.
Mit solchen Verwaltungsanweisungen kann das Ministerium verfügen, dass steuerzahlerfreundliche Gerichtsurteile bei Finanzämtern nur in dem Einzelfall angewandt werden, in dem entschieden wurde. Andere Betroffene könnten sich dann nicht auf das Grundsatzurteil berufen - und müssten selbst vor Gericht ziehen. Solche Erlasse hatte das Finanzministerium in der Vergangenheit häufig herausgegeben. Von den meisten Experten wird diese Praxis kritisiert.
Bislang hatten die Finanzämter nicht zugelassen, dass Steuerzahler die Kosten ihres Studiums mit ihrem späteren Einkommen verrechnen. Berufen hatten sie sich dabei auf das Einkommensteuergesetz. Dort steht, dass Aufwendungen für die erste Berufsausbildung nicht abziehbar sind.
Der BFH urteilte nun, dass aus dem fraglichen Paragrafen 12, Nummer 5 Einkommensteuergesetz kein generelles Abzugsverbot folgt. Ausgaben für Lehrmaterial oder Unterkunft seien als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie "hinreichend konkret" durch den späteren Beruf veranlasst seien.
Damit grenzten die Richter den Kreis der Berechtigten ein: Die Kosten etwa eines Studiums lassen sich nur von der Steuer absetzen, wenn die Ausbildung tatsächlich in den späteren Beruf mündet. Dies ist etwa bei einem Medizinstudenten der Fall, der später Arzt wird, oder einem Juraabsolventen, der dann als Anwalt praktiziert. Schwierige Fälle könnten dagegen die Kosten geistes- oder sozialwissenschaftlicher Studiengänge sein.
Anita Käding vom Bund der Steuerzahler rät Studenten, nun rasch Steuererklärungen abzugeben, um ihre Kosten geltend zu machen. Dies ist rückwirkend bis 2007 möglich. Lehrlinge können vom Urteil profitieren, wenn sie sich nicht in einem Angestelltenverhältnis befinden, also etwa bei einem staatlichen Lehrbetrieb lernen.