Der BFH urteilte nun, dass aus dem fraglichen Paragrafen 12, Nummer 5 Einkommensteuergesetz kein generelles Abzugsverbot folgt. Ausgaben für Lehrmaterial oder Unterkunft seien als Werbungskosten anzuerkennen, wenn sie "hinreichend konkret" durch den späteren Beruf veranlasst seien.
Damit grenzten die Richter den Kreis der Berechtigten ein: Die Kosten etwa eines Studiums lassen sich nur von der Steuer absetzen, wenn die Ausbildung tatsächlich in den späteren Beruf mündet. Dies ist etwa bei einem Medizinstudenten der Fall, der später Arzt wird, oder einem Juraabsolventen, der dann als Anwalt praktiziert. Schwierige Fälle könnten dagegen die Kosten geistes- oder sozialwissenschaftlicher Studiengänge sein.
Anita Käding vom Bund der Steuerzahler rät Studenten, nun rasch Steuererklärungen abzugeben, um ihre Kosten geltend zu machen. Dies ist rückwirkend bis 2007 möglich. Lehrlinge können vom Urteil profitieren, wenn sie sich nicht in einem Angestelltenverhältnis befinden, also etwa bei einem staatlichen Lehrbetrieb lernen.