Es gibt im deutschen Sozialrecht zwei Formeln, die nur Statistiker verstehen: die Rentenformel und die Berechnung des Regelsatzes für das Arbeitslosengeld II. Für die echten Freaks gibt es darüber hinaus noch die Sätze für Kinder von Hartz-IV-Empfängern, die - je nach Alter des Kindes - 60 bis 80 Prozent des Regelsatzes für Erwachsene betragen.
Doch so sperrig dieses Thema auch ist, am Ende geht es um die existenzielle Frage, ob Menschen von der Höhe der Sozialleistung leben können. Dieses zu prüfen liegt nun beim Bundesverfassungsgericht - und da liegt es richtig. Seit Jahren ziehen die Hartz-IVGegner mit der Parole durch die Republik, die Sozialreform sei Armut per Gesetz. Wenn das höchste Gericht am Ende feststellt, dass der Regelsatz für Erwachsene von derzeit 359 Euro monatlich das Existenzminimum sichert und damit verfassungsgemäß ist, muss sich die Linke andere Sprüche ausdenken.
Anders sieht es bei den Bezügen für Kinder von Hartz-IV-Empfängern aus. Hier ist Kritik an der geltenden Regelung absolut berechtigt: Wenn sich der Satz für Kinder einfach aus dem Finanzbedarf eines Erwachsenen ableitet, ist das nicht nur realitätsfern, sondern auch willkürlich. Für Säuglinge werden rechnerisch 11,90 Euro pro Monat für Tabak und Alkohol angesetzt, aber nichts für Windeln.
Hinzu kommt, dass auch die Höhe der Sätze für Kinder eine verfassungsrechtliche Prüfung verdient. 215 Euro, die für Kinder bis fünf Jahre gezahlt werden, sind nicht viel, wenn auch noch das Kindergeld abgezogen wird.
Dabei muss jedoch allen klar sein, dass mehr Geld allein das Problem der Kinderarmut in Hartz-IV-Haushalten nicht beseitigt. Der Staat kann nicht sicherstellen, dass das Geld auch bei den Kindern ankommt. Ihnen wäre am meisten geholfen, wenn der Staat sein Angebot an ganztägigen Betreuungsmöglichkeiten in Kitas und Schulen ausbaut. Dort kann er ihnen etwa gezielt Gratismahlzeiten zukommen lassen und ihre Fähigkeiten fördern. Wer sozialen Aufstieg ermöglichen will, kommt an Bildung nicht vorbei.