Neue Fahrgastrechte:Was für Bahnkunden besser wird
Für verärgerte Fahrgäste soll nach langen Verhandlungen ein neues Zeitalter anbrechen: Bei großen Verspätungen können sie bald Geld zurückverlangen. FTD-Online zeigt, was das Fahrgastrechtegesetz den Kunden bringt. von Kai Beller (Berlin)
Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) beschloss das Kabinett am Mittwoch den Entwurf für das Fahrgastrechtegesetz. Geht es nach Zypries, so soll das
Gesetz, mit dem eine EU-Verordnung umgesetzt wird, noch vor Beginn
der Reisesaison 2009 in Kraft treten. Vorher müssen allerdings noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Eckpunkte des Gesetzes im Überblick:
Bei einer Stunde Verspätung im Fernverkehr muss der Zugbetreiber 25 Prozent des Fahrpreises erstatten, ab zwei Stunden die Hälfte. Wenn der Kunde dies wünscht, muss das Unternehmen den Betrag in bar auszahlen. Bei einer Verspätung von mehr als einer Stunde muss das Bahnunternehmen den Fahrgästen Erfrischungen anbieten. Falls erforderlich, haben die Bahnkunden auch einen Anspruch auf eine Hotelunterkunft.
Zeichnet sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten ab, kann der Kunde sein Geld zurückverlangen oder die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt auch mit anderer Streckenführung antreten. Der Zugbetreiber haftet nicht, wenn die Verspätung "durch außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende Umstände verursacht wird".
Im Nahverkehr soll es bei Verspätungen kein Geld geben; dafür darf aber ab 20 Minuten Wartezeit ein ICE oder IC benutzt werden. Kommt in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens eine S-Bahn mehr als eine Stunde zu spät und gibt es keine Alternative, muss die Bahn dem Kunden eine Taxifahrt für bis zu 50 Euro zahlen.
Wird bei einem Unfall ein Fahrgast verletzt oder getötet, müssen die Eisenbahnunternehmen künftig einen Vorschuss zahlen. Das Geld soll die „unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse“ des verletzten Fahrgastes oder im Todesfall die seiner Angehörigen decken. Wird ein Fahrgast getötet, beträgt der Vorschuss mindestens 21.000 Euro.
Die Zugbetreiber müssen dafür sorgen, dass Bahnhöfe, Bahnsteige, Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Behinderte, alte Menschen und Kinder zugänglich sind. Die Eisenbahnunternehmen werden zudem verpflichtet, nach vorheriger Anmeldung kostenlos Hilfe beim Ein- und Aussteigen zu leisten.
Die Fahrgäste haben einen Anspruch darauf, dass ihre Beschwerden innerhalb eines Monats beantwortet werden. Wenn der Kunde vom Bahnbetreiber informiert wird, kann sich dieser Zeitraum auf drei Monate verlängern. Fühlt sich der Fahrgast von dem Bahnbetreiber nicht zufriedenstellend behandelt, kann er seine Beschwerde bei den Bahnaufsichtsbehörden vorbringen. Dort werden Beschwerdestellen eingerichtet.
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