Datenschützer und Opposition laufen Sturm gegen das neue Meldegesetz, das die Regierungsfraktionen Ende Juni kaum beachtet im Bundestag beschlossen haben - bei geringer Beteiligung im Plenum, weil gerade das EM-Halbfinale gegen Italien lief. Der Vorwurf: Die Neuregelung hebele Bürgerrechte aus und entziehe den meldepflichtigen Bürgern die Kontrolle über ihre Daten.
Der Streit entzündet sich an der Frage, unter welchen Bedingungen Ämter Daten nach draußen geben dürfen, wenn die Anschriften für Werbung oder den Handel mit Adressen verwendet werden sollen. Der ursprüngliche Entwurf vom vergangenen November sah eine verbraucherfreundliche Regelung vor: Ohne Einwilligung des Betroffenen hat niemand Zugriff auf die Daten - es hätte also nachgefragt werden müssen. Aber im zuständigen Innenausschuss setzten CDU, CSU und FDP gegen die Oppositionsparteien eine Änderung durch, die die Regelung quasi ins Gegenteil verkehrt.
In der neuen Fassung heißt es in Paragraph 44, dass die Daten grundsätzlich weitergegeben werden dürfen - es sei denn, der Betroffene hat dem ausdrücklich widersprochen, zum Beispiel bei der Anmeldung auf dem Bürgeramt. Dazu wurde ein Passus eingefügt, der dieses Widerspruchsrecht sogar noch weiter einschränkt: "Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden." Führt der Adresshändler die Person bereits in seiner Datenbank und möchte wissen, ob die Angaben noch aktuell sind, erteilt das Amt also Auskunft. Widerspruch zwecklos - zumindest beim Amt. Erfolg könnte ein Betroffener höchstens bei der anfragenden Firma selbst haben - so er denn überhaupt von ihrem Interesse erfährt.
Bislang war das Meldewesen auf Länderebene geregelt. Der Bund war mit dem Melderechtsrahmengesetz (MRRG) nur für Grundlegendes verantwortlich. Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 ist das Melderecht allerdings auf den Bund übergegangen. Das Gesetz regelt deshalb die neuen Zuständigkeiten.
Längst können zum Beispiel Unternehmen persönliche Daten beim Amt erfragen und mit eigenen Beständen abgleichen, solange der Betroffene dem nicht widersprochen hat. Die Meldeämter sind verpflichtet, die Bürger bei der Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. In Berlin steht dieser Hinweis zum Beispiel in den einleitenden Erläuterungen zum Meldeformular, ein Vordruck für den Widerspruch liegt im Amt aus. Die bisherige Regelung ist also nicht so verbraucherfreundlich wie der ursprüngliche Gesetzentwurf vom November. Die geänderte Fassung weicht das Widerspruchsrecht aber klar auf.
Privatpersonen und nicht-öffentliche Einrichtungen dürfen Auskunft bekommen über: Familienname, Vorname, Doktortitel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist. Beim Meldeamt liegen noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staatsangehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind vor der Weitergabe geschützt.
Nach der bisher gültigen Regelung können Betroffene gleich bei der Anmeldung in einer Gemeinde eine Widerspruchserklärung ausfüllen. Außerdem sind die Meldeämter verpflichtet, den Bürgern darüber Auskunft zu erteilen, an wen welche Daten weitergegeben wurden. Beispielsweise bei den Verbraucherzentralen gibt es Musterbriefe, mit denen man direkt beim Unternehmen der Datenverwendung zu Werbezwecken widersprechen kann.
Nein. Im Herbst will der Bundesrat über den Gesetzentwurf beraten. Die Oppositionsparteien haben angekündigt, mit ihren Stimmen die Vorlage in der Länderkammer zu stoppen. Bei der Abstimmung im Bundestag Ende Juni war der Widerstand gering, die Entscheidung im Plenum fiel ohne Aussprache - zeitgleich lief das EM-Halbfinale Deutschland gegen Italien.