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Merken   Drucken   21.11.2012, 11:10 Schriftgröße: AAA

Organschaft: Wenig Hoffnung bei der Unternehmenssteuer

Der Gesetzgeber ist nur zu kleinen Änderungen bei der Konzernbesteuerung bereit - zur Enttäuschung der Unternehmen.
von Mareeke Buttjer, Hamburg
Ähnlich verschlungen wie dieses System ist – und bleibt – die ...   Ähnlich verschlungen wie dieses System ist – und bleibt – die steuerliche Gewinn-und-Verlust-Verrechnung innerhalb von Konzernen

Es hatte so gut geklungen: Moderner und international konkurrenzfähig sollte das deutsche Unternehmenssteuerrecht werden. Nichts weniger als die komplette Reform der Konzernbesteuerung hatte die Bundesregierung hiesigen Firmen noch Anfang des Jahres versprochen und einen Zwölf-Punkte-Plan präsentiert. Nun aber hat der Bundestag diese Hoffnungen zerstört: Er hat das entsprechende Gesetz beschlossen - von dem Plan, die Regeln zu sogenannten Organschaften grundlegend zu novellieren, ist aber nur noch Stückwerk übrig geblieben. Am Freitag soll darüber der Bundesrat entscheiden.

Die Regeln zur Organschaft sind für Unternehmen extrem wichtig. Es geht um hohe Millionenbeträge, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften hin- und herverrechnet werden, um Steuern zu sparen. Denn sobald die Finanzverwaltung für einen Firmenverbund eine steuerliche Organschaft anerkannt hat, können beispielsweise die Gewinne einer Muttergesellschaft mit Verlusten der Tochter verrechnet werden. Dadurch reduziert sich der Gewinn der Mutter, und sie muss weniger Steuern an den Fiskus abführen.


Deutsche Spezialität
Ergebnisabführungsvertrag Damit verpflichten sich die Tochtergesellschaften eines Konzerns, ihr Ergebnis an die Mutter abzuführen. Den Gewinnabführungsvertrag gibt es nur in Deutschland.
Schwierige Anerkennung Ohne den Vertrag erkennt der Fiskus keine Organschaft an, und ohne Organschaft verweigert das Finanzamt die Gewinn-und-Verlust-Verrechnung im Konzern.

Dieses System wollte die Regierung komplett umstellen auf eine Form der Gruppenbesteuerung, wie sie in anderen Ländern üblich ist. Sie setzte eine Kommission ein, die monatelang beriet - und zu dem Schluss kam, dass ein neues System zu teuer sei. Nun soll es lediglich formale Erleichterungen geben.

Die Pläne sehen zwar auf den ersten Blick nach einem Entgegenkommen des Gesetzgebers aus. Ilse Kröner, Partnerin bei Ernst & Young, hält das Vorhaben allerdings für "das kleinstmögliche Zugeständnis" an die Adresse der Unternehmen. So dürfen sie beispielsweise Fehler in der Handelsbilanz, durch die Organträger und Organgesellschaften nicht das objektiv richtige Ergebnis miteinander verrechnen, in Zukunft nachträglich korrigieren. Bislang war das nicht möglich und konnte extreme Auswirkungen haben, sagt Kröner: "Waren darin nur kleine Flüchtigkeitsfehler und fiel dies einem Betriebsprüfer zufällig auf, war die ganze Organschaft tot."

Durch die neue Regel könnten sich aber auch neue Probleme auftun, sagt Peter Schäffler, Anwalt und Steuerberater bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft: "Der Gesetzgeber lässt die Berichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu und hat zum ersten Mal eigenständig definiert, was er für einen Fehler hält. Da hätte man spätere Diskussionen vermeiden können, wenn man sich auf die bereits vorhandene handelsrechtliche Definition bezogen hätte."

Kosmetische Neuerungen soll es auch für den Ergebnisabführungsvertrag geben. Der ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts und stellt die Verbindung zwischen Mutter- und Tochterunternehmen her. Bislang war weitgehend unklar, wie solch ein Vertrag ausgestaltet sein muss. In Zukunft soll darin immer ein Verweis darauf stehen, dass sich die Ergebnisübernahme nach dem Aktienrecht richtet. Schäffler warnt, dass bereits bestehende Verträge solche Klauseln oft nicht in der nun vorgeschriebenen Form enthalten. "Bis spätestens Ende 2014 müssen die Unternehmen nachbessern, sonst kann es böse Überraschungen geben."

Andere Länder kennen solche Ergebnisabführungsverträge gar nicht, für sie sind bei der Konzernbesteuerung Beteiligungshöhen und nicht starre Verträge entscheidend. Für den deutschen Fiskus ist das Konstrukt aber praktisch, sagt Schäffler: "Er ist ein Bollwerk gegen grenzüberschreitende Organschaften." Weil ein Ergebnisabführungsvertrag nicht in ausländische Rechtsordnungen passt, können deutsche Gesellschaften kaum Organschaften mit ausländischen Müttern oder Töchtern bilden. Der deutsche Fiskus muss deshalb nicht fürchten, dass sich deutsche Unternehmen mit ausländischen Tochter- oder Muttergesellschaften armrechnen.

Nicht nur die Unternehmen, auch die EU-Kommission hat eine Reform des deutschen Unternehmenssteuerrechts angemahnt. Im März dieses Jahres hatte sie sogar angekündigt, die Bundesrepublik zu verklagen, weil sie mit ihren Organschaftsregelungen ausländische Unternehmen diskriminiere. Die seien von den Vorteilen der deutschen Körperschaftsteuerregelung ausgeschlossen. Jetzt will die Bundesregierung zwar zulassen, dass Organgesellschaften ihren Sitz auch im Ausland haben dürfen. Das dürfte die Kommission aber nicht wirklich befriedigen. Denn solange es den Ergebnisabführungsvertrag gibt, sagt Anwalt Schäffler, "wird es auch in Zukunft kaum eine Organgesellschaft im Ausland geben"

  • Aus der FTD vom 21.11.2012
    © 2012 Financial Times Deutschland
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