Darüber hinaus muss der Steuerzahler keinen neuen Antrag stellen, wenn das Finanzamt für das umstrittene Jahr die Steuerlast des Bürgers bereits geschätzt hat, weil keine Steuererklärung vorliegt. Mit der Schätzung liegt zwar eine ordnungsgemäße Veranlagung vor - doch der Bürger kann ohne weiteres eine Steuererklärung nachreichen. So sahen es die Richter als rechtzeitig an, dass ein Steuerzahler seine Erklärung nach Ablauf der zwei Jahre im Einspruchsverfahren abgegeben hatte (ebenfalls Az.: VI R 15/05). Lediglich in den Fällen, in denen bereits eine bestandskräftige Steuerfestsetzung vorliegt, könne es keine Änderung zu Gunsten des Steuerzahlers mehr geben. Das ist etwa der Fall, wenn die Steuer vom Finanzamt geschätzt wurde und der Betroffene keinen Einspruch eingelegt hat (Az.: VI R 17/05). Dafür, so die Richter in einem weiteren Urteil, soll es aber künftig möglich sein, den Antrag auf Veranlagung auch auf kopierten Vordrucken zu stellen (Az.: VI R 15/02).
Ob die Zweijahresfrist für Arbeitnehmer überhaupt den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsätzen entspricht, will der BFH in zwei Verfahren (Az.: VI R 49/04 und VI R 46/05) vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Denn Steuerpflichtige mit Nebeneinkünften haben bis zum Eintritt der Verjährung - also bis zu sieben Jahre - Zeit, ihre Einkommensteuererklärung einzureichen. Das ist möglicherweise eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, denen dafür nur zwei Jahre gewährt werden.
Ende September stehen weitere Entscheidungen der obersten Finanzrichter zur Arbeitnehmerveranlagung an. Dann wird es darum gehen, ob das Finanzamt nicht nur bei positiven Einkünften von mehr als 410 €, sondern auch bei entsprechenden Verlusten aus anderen Einkunftsarten eine Veranlagung von Amts wegen durchzuführen hat.