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07.08.2007, 14:00
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Recht + Steuern:
Die Antwort ist 42
Der Bundesfinanzminister will den Paragrafen 42 der Abgabenordnung ändern. Steuertricksereien wie späte Hochzeiten könnten dann schnell als Missbrauch gelten.
von Ulrike Wirtz
Man kennt das: Wenn die Liebenden kurz vor Weihnachten heiraten, sparen sie auf diese Weise kräftig Steuern. Ihnen steht nämlich der günstige Splittingvorteil rückwirkend fürs gesamte Jahr zu. Man kennt auch das: In Unternehmerfamilien schenken die Eltern den Kindern alle zehn Jahre Vermögen, das, wenn es sich innerhalb des Freibetrags hält, keine Schenkungsteuer kostet. Damit entfällt beim Tod der Eltern auch die Erbschaftsteuer. Beides erlaubt das Steuerrecht. Und beides könnten die Finanzämter dennoch bald als missbräuchlich ansehen.
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Das missliche Szenario malt Steueranwalt Ralf Eckert aus München an die Wand - ob der neuen Missbrauchsregel im Steuerrecht, die in Paragraf 42 der Abgabenordnung (AO) verankert werden soll: "Der neue Wortlaut lässt solche Schlüsse zu. Jedenfalls, wenn der Steuervorteil der alleinige Grund für die Heirat spät im Jahr ist. Wo doch gewöhnlich im Sommer geheiratet wird." Und was das elterliche Geschenk angehe, werde doch für gewöhnlich das Vermögen zu Lebzeiten zusammengehalten und gehe erst im Erbfall über.
Knackpunkt der neuen Regelung
Das Wort "gewöhnlich" ist nämlich der Knackpunkt der neuen Regelung, die vom Bundesfinanzministerium initiiert wurde und sich im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 befindet. Denn der Paragraf 42 stellt "ungewöhnliche Gestaltungen" pauschal unter den Verdacht, allein der Steueroptimierung zu dienen. Und missbräuchlich sind sie laut neuem Text immer dann, wenn der Steuerpflichtige keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dafür nachweist. Das löst dann die Steuer wie bei der gewöhnlichen Gestaltung aus. Will der Steuerzahler das vermeiden, muss er künftig darlegen, dass gerade nicht der Steuervorteil Grund für sein Handeln war. Morgen soll die Novelle im Bundeskabinett verabschiedet werden.
| Misstrauensvorschuss |
| Vorher Die Bürger dürfen laut Bundesverfassungsgericht ihre rechtlichen Verhältnisse so gestalten, dass sich eine möglichst geringe steuerliche Belastung ergibt. |
| Nachher Künftig soll Steuermissbrauch vorliegen, wenn eine "ungewöhnliche Gestaltung" zu Steuervorteilen führt und es dafür keine "außersteuerlichen" Gründe gibt. |
Zwar hat das Haus von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück den Wortlaut in der vergangenen Woche etwas entschärft. "Diese Klarstellung war notwendig, sonst hätte schon jeder Steuervorteil die Leute in den Geruch des Missbrauchs gebracht", sagt Jörg Schwenker von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Dennoch bleiben Kritikpunkte. Schwenker: "Noch immer sieht der Entwurf eine partielle Umkehr der Beweislast vor."
Kräfteverhältnis auf den Kopf gestellt
Damit aber stellt das BMF das bisherige Kräfteverhältnis zwischen Fiskus und Steuerzahler so gut wie auf den Kopf. Bisher muss nämlich der Staat beweisen, dass eine Gestaltung missbräuchlich ist, und der Betroffene wirkt bei der Klärung nur mit. Diese Beweislastumkehr kritisiert auch Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität Köln: "Die Exekutive greift damit erheblich in die Rechte des Bürgers ein." Die Expertin moniert vor allem, mit welch vagen Begriffen das Finanzministerium dabei zu arbeiten gedenkt. Ungewöhnlich ist danach alles, was nicht vom Gesetzgeber und der Verkehrsanschauung "zum Erreichen bestimmter wirtschaftlicher Ziele vorausgesetzt wurde". Expertin Hey: "Hier wird ein unbestimmter Rechtsbegriff an den anderen gereiht und damit der Finanzverwaltung ein großer Entscheidungsspielraum eröffnet. Der Steuerzahler muss damit rechnen, dass er für jedes Abweichen von der Standardsituation Stress mit seinem Finanzamt bekommt."
Teil 2: Wer von der geplanten Verschärfung der Steuergestaltung betroffen ist
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FTD.de, 07.08.2007
© 2007 Financial Times Deutschland,
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