Genau und vor allem rechtzeitig hinzusehen zahlt sich aus. Die Frist für einen Einspruch beträgt einen Monat und drei Tage und läuft ab dem im Steuerbescheid angegebenen Datum. Hat man die Frist verpasst, kann ein "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gestellt werden. Vorausgesetzt wird der Nachweis, dass man die Einspruchsfrist nicht schuldhaft verstreichen ließ. Als Gründe werden neben unvorhergesehenen Geschäftsreisen auch schwere Krankheiten in der Familie anerkannt.
Der Einspruch selbst kostet nur Papier, Porto und - gegebenenfalls - einen Steuerberater. Wird ein Experte hinzugezogen, werden diese Kosten aber nicht vom Finanzamt übernommen, auch wenn der Einspruch Erfolg hatte (Bundesfinanzhof, Az.: VII B 42/96). Zur Wahrung der Frist reicht es, per Post, Fax oder E-Mail (mit elektronischer Signatur) Einspruch einzulegen. Eine Begründung oder fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
An die Klagen anderer hängen
5,9 Millionen Einsprüche mussten die Finanzämter vergangenes Jahr bewältigen. Viel Arbeit für die Beamten, die die gesamte Erklärung nochmals überprüfen müssen. Fallen dabei vorher gewährte Vergünstigungen auf, die nicht korrekt waren, kann der Beamte den Steuerbescheid zuungunsten Widerständlers abändern, was im Amtsdeutsch nicht ganz zu Unrecht "Verböserung" heißt. Aber nicht ohne dem Steuerzahler vorher die Chance zu geben, seinen Widerspruch zurückzuziehen.
Will das Finanzamt dem Einspruch nicht abhelfen, kann vielleicht sogar ein Gespräch mit dem Beamten den strittigen Punkt aus der Welt schaffen (im Amtsdeutsch: "Erörterung der Sach- und Rechtslage"). Nützt das alles nichts und wird der Einspruch zurückgewiesen, bleibt nur noch der Weg zum Finanzgericht. "Doch so eine Klage kann sich erfahrungsgemäß über Jahre hinziehen", sagt Steuerberater Galneder. "Und das Risiko, dass in der Zwischenzeit woanders ein Urteil zuungunsten des klagenden Steuerzahlers fällt, ist hoch."
Gut, wenn andere Steuerwiderständler bereits Klage eingereicht haben und man sich selbst ein teures Verfahren ersparen kann. Rund 1500 Verfahren sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig. Ohne selber vor den Kadi zu ziehen, können sich Steuerzahler mit einem Einspruch und dem Verweis auf das entsprechende laufende Verfahren an die Klage dranhängen und so davon profitieren, wenn das Urteil zugunsten des Steuerzahlers ausfällt.
Auf Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid achten
Betreffen die Gerichtsverfahren eine Mehrheit der Steuerzahler, erklärt das Finanzamt von sich aus die Steuerfestsetzung in dem strittigen Punkt für vorläufig. Selber zu klagen oder Einspruch einzulegen ist deswegen überflüssig. Derzeit ergehen Steuerbescheide beispielsweise vorläufig im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von Versicherungsbeiträgen als Vorsorgeaufwendungen. Auch die Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Renteneinkünften und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind dem Fiskus einen Vorläufigkeitsvermerk wert.
Allerdings sollte man darauf achten, ob der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid auch wirklich auftaucht. "Jeder Betroffene sollte hier genau den Sachverhalt prüfen, denn wenn er nur geringfügig abweicht, ist das Urteil eventuell nicht übertragbar", warnt Steuerberater Galneder.
Alle Steuerzahler sollten sich für 2008 schon einmal vormerken, Einspruch einzulegen - gegen die Kürzung der Pendlerpauschale, die 2007 wirksam wird. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen - das Bundesverfassungsgericht wird noch über die Kürzung befinden.
Hier regt sich Widerspruch
Mitmachen empfohlen Bei den folgenden Verfahren beim Bundesfinanzhof können Steuerzahler mit einem Einspruch von der jeweiligen Entscheidung profitieren: