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Merken   Drucken   05.06.2007, 10:32 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Kleine Geschenke vom Arbeitgeber

Bei einer Gehaltserhöhung verdient der Fiskus kräftig mit. Mit Zulagen und Zuschüssen können Chefs ihren Mitarbeitern trotzdem Gutes tun - und dabei Steuern sparen. von Birgit Tietjen
Wer bekommt schon, was er verdient? Die wenigsten Arbeitnehmer werden diese Frage für sich mit einem Ja beantworten. Aber den Chef deswegen gleich nach einer Gehaltserhöhung zu fragen ist vielen dann doch zu unangenehm. Dabei gibt es eine Methode, die beim Mitarbeiter brutto wie netto ankommt und die auch Arbeitgeber milde stimmt: die steuerbegünstigte Gehaltszulage.
Bei einer "normalen" Gehaltserhöhung hat ein Arbeitnehmer bei einem Zuschlag von 500 Euro brutto nach allen Abzügen im Monat lediglich rund 200 Euro mehr in der Tasche. Der Arbeitgeber muss dafür aber - inklusive der Lohnnebenkosten - rund 600 Euro aufbringen. Ein ziemliches Ungleichgewicht.
Vereinbart ein Unternehmen mit seinen Mitarbeitern anstatt einer Zusatzzahlung aber eine Kostenübernahme, kann es in diesem Rechenbeispiel bis zu 400 Euro einsparen. Besonders attraktiv ist es beispielsweise, wenn die Firma Zuschüsse zu den Kindergartenbeiträgen ihrer Mitarbeiter zahlt. "Diese sind steuer- und sozialabgabenfrei, sogar wenn - beispielsweise bei Alleinerziehenden - die Belege auf den Namen des Ehepartners oder Lebensgefährten laufen", sagt Steuerberater Herbert Lubina. Der Grund für das Mehr in der Kasse: Nicht nur die Sozialabgaben, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte tragen müssen, fallen weg, auch der Fiskus, der je nach persönlichem Steuersatz sonst bis zu 42 Prozent vom Mehr-Lohn abhaben will, geht bei der steuerbegünstigten Gehaltszulage leer aus.
Alternativen zur Gehaltserhöhung
"Es gibt viele Alternativen zur einfachen Gehaltserhöhung", sagt Lubina. Gewährt der Chef einen zinsgünstigen Kleinkredit, spart der Arbeitnehmer ebenfalls Lohn- und Sozialabgaben auf den Zinsvorteil. Voraussetzung ist aber, dass am Jahresende das Darlehen maximal 2600 Euro beträgt. Nähme ein Angestellter alternativ seinen Dispositionskredit bei der Bank in Anspruch, würde ihm die Bank dafür 300 Euro und mehr im Jahr abknöpfen.
Übernehmen Arbeitgeber die Kosten für die Monatsfahrkarte oder beteiligen sie sich mittels Benzingutschein an den Fahrkosten ihrer Untergebenen, so ist auch dieser Bonus steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er monatlich 44 Euro nicht übersteigt. Bezuschusst die Firma Fahrten auch mit höheren Beträgen, fällt zwar Lohnsteuer an, doch beträgt sie pauschal nur 15 Prozent.
"Generell sind Sachbezüge des Arbeitgebers an seine Belegschaft bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei", sagt Gerd Krabbe, Steuerberater von Ecovis in Loitz. Allerdings greift dieser Freibetrag nur einmal, auch wenn mehrere Vergünstigungen ausgehandelt werden. Legt ein Arbeitgeber also für Benzingutscheine 44 Euro dazu, ist etwa ein zusätzlicher Warengutschein nicht mehr steuerfrei. "Sinnvoller ist es, wenn stattdessen Personalrabatte im eigenen Hause eingeräumt werden", sagt Krabbe. Sie sind bis zu 1080 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Wer also gleich mehrere Vergünstigungen aushandeln beziehungsweise verteilen will, sollte daher aufpassen. Oder zu steuerlich privilegierten Zuschüssen greifen: Beteiligt sich ein Unternehmen zugunsten seiner Angestellten an Zukunftsicherungsleistungen wie einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse, ist die 44-Euro-Freigrenze nicht relevant, im Gegenteil: Hier sind Beiträge bis zu 2520 Euro im Jahr (was vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung entspricht) sowie ein Festbetrag von 1800 Euro steuerfrei. Allerdings fallen Sozialabgaben an, wenn die Einzahlungen 2520 Euro im Jahr übersteigen.
Bei welchen Sachgeschenken der Fiskus mitkassiert
Bei gewöhnlichen Sachgeschenken wie Blumen, Büchern, Pralinen oder CDs fallen dann keine Steuern an, wenn die Gabe maximal 40 Euro kostet. "Ist das Geschenk teurer oder wird lediglich Geld geschenkt, will der Fiskus allerdings seinen Teil abhaben", sagt Lubina. Doch ist auch dies keine Regel ohne Ausnahme: Ist das Geldgeschenk einem bestimmten Zweck zugedacht und handelt es sich daher um eine "Beihilfe", sieht die Sache wieder anders aus. Bares als Zuschuss zu einer Erholungsreise kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden und bleibt sogar sozialabgabenfrei, wenn der Arbeitgeber maximal 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro pro Kind zuwendet. Beihilfen bei Krankheit, Tod oder Geburt eines Kindes durch private Arbeitgeber sind bis zu 600 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Zahlt ein öffentlicher Arbeitgeber diese Zuschüsse, sind sie sogar komplett von Lohnsteuer und Sozialversicherung freigestellt.
Auch Computer, Laptop, Fax, Telefon oder Handy kann der Arbeitgeber seinen Angestellten für zu Hause "leihen", sprich: auch die private Nutzung erlauben. Sofern die Geräte weiterhin Eigentum der Firma bleiben, ist diese Nutzung steuer- und sozialabgabenfrei. Verschenkt der Chef den Computer, werden pauschal 25 Prozent Lohnsteuer fällig. Telekommunikationsgeräte sollten aber lieber nicht auf dem betrieblichen Gabentisch landen. Denn hier greift der Fiskus mit dem vollen - persönlichen - Steuersatz zu.

Eingetütet
Gruppenunfallversicherung Mehrere Angestellte in einem Vertrag zu versichern kostet nur 20 Prozent an Lohnsteuer für Beiträge bis zu 62 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer. Sozialabgaben fallen nicht an.
Firmenwagen Unabhängig von der eigentlichen Nutzung des Autos wird monatlich ein Prozent vom Bruttolistenpreis wie Gehalt versteuert. Auch Sozialabgaben fallen an.
Essensgutscheine Ein Bon pro Tag ist erlaubt. Zu versteuern sind 2,64 Euro entweder durch den Arbeitnehmer oder pauschal mit 25 Prozent.
  • Aus der FTD vom 05.06.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
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