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Merken   Drucken   22.06.2005, 14:00 Schriftgröße: AAA

Recht & Steuern: Ministerium entschärft Wegzugsbesteuerung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anfang Juni einen Erlass zur deutschen Wegzugsbesteuerung veröffentlicht. Nachdem der Europäische Gerichtshof die französische Regelung als europarechtswidrig eingestuft hatte, wurde auch für die deutschen Vorschriften Ähnliches befürchtet. von Marcus Hornig
Bislang kann der Fiskus bei einer Privatperson den bisher noch nicht realisierten Wertzuwachs einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens einem Prozent vor dem Wegzug ins Ausland besteuern. Der Wegzug gilt als fiktive Veräußerung; fiktiver Veräußerungsgewinn sind die stillen Reserven.
Nun modifiziert das BMF die bisherige Regelung in drei wesentlichen Punkten zu Gunsten des Steuerzahlers: Die bisher mögliche Stundung der durch Wegzug entstandenen Steuer muss der Fiskus von nun an zinslos gewähren. Der Steuerpflichtige hat keine Sicherheiten mehr zu leisten. Zudem ist die Stundung nicht mehr auf fünf Jahre begrenzt. Im Gegenzug muss der Steuerpflichtige dem deutschen Finanzamt jedes Jahr seine neue ausländische Adresse mitteilen, einen Eigentumsnachweis führen und eine zwischenzeitliche Anteilsveräußerung anzeigen.
Nun mehren sich die Stimmen, die für eine Gleichbehandlung auch für Kapitalgesellschaften plädieren. Paragraf 12 Körperschaftsteuergesetz stellt die Sitzverlegung einer Liquidation der Gesellschaft gleich. Auch hier sind sämtliche stillen Reserven sofort steuerwirksam aufzulösen, unabhängig davon, ob etwa eine Maschine in einer deutschen Betriebsstätte verbleibt oder in das Ausland transferiert wird. Der Verlegungsgewinn löst in jedem Fall Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer aus. Diese Regelung führt zu einer Doppelbesteuerung, wenn die in der deutschen Betriebsstätte verbleibende Maschine später auch hier veräußert wird.
Somit stellt die deutsche Sofortbesteuerung des Verlegungsgewinns von Kapitalgesellschaften einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar, weil sie diese behindert: Zum einen stehen der sofortigen Versteuerung der stillen Reserven keine liquiden Finanzmittel wie bei einer Veräußerung entgegen. Zum anderen müssen Unternehmen bei der Ermittlung des Wertzuwachses der Anteile ohne Veräußerung in der Regel mit erheblichen Kosten rechnen. Allerdings nimmt das BMF zu dem Problem der Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften keine Stellung. Die Angst vor weiteren Steuerausfällen ist wohl zu groß.
Marcus Hornig ist Steuerberater bei der Steuerberatungsgesellschaft Mecklenburg + Hoffmann in Düsseldorf.
  • FTD.de, 22.06.2005
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