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Merken   Drucken   09.01.2007, 13:00 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Recht teuer

Wenn Richter schlampen, kann das gravierende Folgen haben. Fehlt eine Unterschrift, führt das zur Aufhebung des Urteils - und zu beträchtlichen Mehrkosten. von Kristina Allgöwer (Hamburg)
Jeder Platz im Saal des Hamburger Landgerichts ist besetzt, als der Staatsanwalt die Anklage verliest. Sie lautet auf Körperverletzung im Amt mit Todesfolge. Zwei Zeichnerinnen halten die Szenerie auf ihren Blöcken fest: die drei Richterinnen, eingerahmt von den Schöffen, Protokollantin, Dolmetscherin, Nebenkläger, Verteidiger - und Wolfgang Sch., den Angeklagten. Er ist Polizist und hat einen flüchtenden Einbrecher erschossen. "Sie kennen das alles ja schon", sagt die Richterin zu ihm. Denn dieser Prozess hat bereits zweimal stattgefunden.
Schon im Januar 2004 hatte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Anklage gegen Wolfgang Sch. wegen fahrlässiger Tötung erhoben. Am letzten Verhandlungstag verwies das Amtsgericht den Fall ans Landgericht, da auch eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kam. Im September 2005 fällte die große Strafkammer des Landgerichts dann das Urteil: zwei Jahre Haft auf Bewährung. Auf 24 Seiten entfalteten die Richter ihre Entscheidungsgründe. Doch am Ende fehlte etwas - die Unterschrift eines Richters. Die Sache kam vor den Bundesgerichtshof (BGH), und der hob das Urteil auf. Also musste eine andere Schwurgerichtskammer den Fall im November 2006 noch einmal komplett aufrollen.
Teure Fehler
Ein teurer Fehler: Der Prozess war auf acht Verhandlungstage angesetzt, der Saal musste für fünf eventuelle Folgetermine reserviert werden, danach wurde gegebenenfalls jeden Mittwoch und Freitag weiter verhandelt. Wieder waren drei Sachverständige und eine Dolmetscherin geladen, die laut Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz je nach Leistung zwischen 50 und 95 Euro pro Stunde erhalten. Mehr als 10.000 Euro kostet es, einen Fall wie diesen aufzurollen, meinen Experten. Nicht eingerechnet sind die Bezüge, die der suspendierte Polizeioberkommissar bis zur Rechtskraft des Urteils bekam: monatlich rund 2800 Euro.
Der BGH führt keine Statistik darüber, wie viele Verfahrensrügen pro Jahr erfolgreich sind. Der Rechtswissenschaftler Stephan Barton von der Universität Bielefeld schätzt, dass jährlich 30 bis 60 Prozesse nur wegen Verfahrensfehlern neu verhandelt werden müssen.
Kein überflüssiger Formalismus
Der Frankfurter Rechtsanwalt Rainer Hamm hat die Revision bearbeitet, die zur erfolgreichen Verfahrensrüge im Hamburger Polizistenprozess geführt hat. Er warnt davor, Urteilsaufhebungen wegen bloßer Formfehler als überflüssigen Formalismus zu werten. "Ein Gericht muss in der Lage sein, die für es selbst geltenden Gesetze einzuhalten", sagt der Revisionsexperte. Andernfalls habe es nicht das Recht, Leute ins Gefängnis zu schicken, weil diese die für sie geltenden Vorschriften verletzt haben.
Im Hamburger Polizistenprozess hatte der Hamburger Kammervorsitzende rund zwei Monate Zeit, das Urteil gegen den Polizisten schriftlich zu begründen und von seinen beiden Richterkollegen unterschreiben zu lassen. Erst am Tag vor Verstreichen der Frist fand er Zeit dafür. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete einer der Richter nicht mehr am Landgericht, sondern als Referent in der 500 Meter entfernten Justizbehörde. An jenem Nachmittag befand der sich aber in einer Dienstbesprechung, als der Kammervorsitzende die Unterschrift benötigte. Also unterschrieb der Richter kurzerhand stellvertretend für den ausgeschiedenen Kollegen. Prompt kassierte der BGH das Urteil. Die Besprechung des Kollegen sei keine unaufschiebbare Verwaltungsaufgabe gewesen, die Vorrang vor der Unterschriftsleistung hatte.
"Die Fristen sind großzügig bemessen"
Er habe es in seiner Laufbahn immer wieder erlebt, dass bei Formvorschriften geschlampt werde, sagt Gunter Widmaier, Vorsitzender des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer. In einem anderen Hamburger Prozess nahmen es die Richter mit der Fristeinhaltung ebenfalls nicht so genau. In dem Verfahren waren zwei Polizisten angeklagt, weil sie während einer Demonstration eine unbeteiligte Frau niedergeschlagen hatten. Die BGH rügte später, dass der Richter die Urteilsbegründung erst einen Tag nach Fristablauf fertiggestellt hatte. Für Strafrechtsexperte Widmaier nur schwer begreiflich: "Die Fristen sind großzügig bemessen."
Außerdem seien sie zwingend notwendig. Sonst würden viele Urteile einfach liegen bleiben. In Mannheim führte ein Formfehler sogar dazu, dass ein mutmaßlicher Vergewaltiger aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Der Prozess gegen den Mann musste wiederholt werden, weil sich das Gericht nach dem letzten Wort des Angeklagten noch einmal zur Beratung zurückgezogen hatte. Daraufhin ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Freilassung des Mannes an, weil dieser bereits seit einem Jahr und neun Monaten ohne rechtskräftiges Urteil inhaftiert war.Der Revisionexperte Hamm erwartet in Kürze eine weitere Entscheidung des BGH: In einem anderen Strafverfahren ließen die Richter zwischen dem Ende der Beweisaufnahme und der Urteilsverkündung 13 Tage verstreichen. Erlaubt sind aber höchstens elf.
Während Urteilsaufhebungen die Steuerzahler nur finanziell belasten, können sie für die Opfer und deren Angehörige eine große emotionale Bürde sein - vor allem, wenn der mutmaßliche Täter nur wegen eines Lapsus freikommt. "Revisionsrügen über Formfehler sind manchmal das einzige Mittel, eine neue Verhandlung mit Beweisaufnahme über die Tatvorwürfe zu ermöglichen", sagt dagegen Revisionsexperte Hamm. Denn schuldig sind seine Mandanten erst, wenn ein rechtskräftiges Urteil über sie gesprochen wurde - und ein fehlerfreies dazu.

Noch mal neu
Überprüfung Die Strafprozessordnung sieht zwei Rechtsmittel gegen Urteile vor: die Berufung und die Revision.
Ganz oder halb Bei der Berufung werden sowohl die Beweisaufnahme als auch die Rechtsfindung überprüft, in der Revision nur noch die Rechtsanwendung.
  • FTD.de, 09.01.2007
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