Der Steuerberater hat kein Recht auf Nachbesserung seiner Leistungen, wenn der Mandant den Vertrag bereits gekündigt hat. BGH-Urteil vom 11. Mai 2006 Az.: IX 63/05 von Peter Juretzek
Hat ein Steuerberater Buchhaltungs- und Jahresabschlussarbeiten nicht vertragsgemäß ausgeführt, so muss er seinem Mandanten den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Eine Gelegenheit zur Nachbesserung hat er nicht, wenn der Mandant zuvor, bevor die Fehler entdeckt wurden, den Dienstvertrag mit ihm gekündigt hat. Das hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun erstmals entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mandant seinen ehemaligen Steuerberater unter anderem auf Ersatz der Kosten verklagt, die ihm entstanden waren, weil er einen weiteren Steuerberater zur Korrektur der Fehler beauftragt hatte. Der BGH stützte sein Urteil auf die Norm des Paragrafen 627 Bürgerliches Gesetzbuch, aus der sich ergibt , dass sich jedermann den Steuerberater seines Vertrauens selbst aussuchen darf. Dieser Grundsatz dürfe nicht dadurch verletzt werden, dass der Mandant sich nach der Kündigung des Mandats wieder in die Hände seines früheren Steuerberaters begeben müsse, nur um diesem Gelegenheit zur Nachbesserung seiner schlecht erfüllten Leistungen zu geben. Ein solches Vorgehen sei zudem umständlich und somit weder dem Mandanten noch dem neuen Steuerberater zuzumuten.
Ob das Nachbesserungsrecht auch dann entfällt, wenn die Fehler vor der Mandatskündigung entdeckt wurden, hat der IX. Zivilsenat offen gelassen.
Peter Juretzek ist Rechtsanwalt bei Götz und Collegen in Karlsruhe.
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