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Merken   Drucken   23.10.2007, 08:38 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Unschuldig im Gefängnis

Hinter Gittern, aber unschuldig? Für Steuersparer kann dieser Albtraum wahr werden - wenn Strafrichter aufs Tempo drücken, während sich Finanzverfahren in die Länge ziehen. von Christoph Becker
Es sah ziemlich schlecht aus für den Betreiber einer Tennishalle im Münchner Norden. Er sollte Einkommen-, Gewerbe-, Umsatz- und Körperschaftsteuer über ein Strohmanngeschäft mit seinem Stiefvater hinterzogen haben. So hatte das Münchner Landgericht entschieden und ihm im Sommer 2003 eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten aufgebrummt.
Während du schliefst: Bis ihre Finanzschwester aufwacht, hat ...   Während du schliefst: Bis ihre Finanzschwester aufwacht, hat Justitia ihren Kampf im Strafgericht längst ausgefochten
Unterdessen lief neben dem Strafverfahren, wie bei vermeintlichen Steuerverstößen üblich, das sogenannte Besteuerungsverfahren, in dem die Finanzverwaltung die bislang hinterzogenen Beträge einforderte. Der Münchner wehrte sich gegen den neu erlassenen Steuerbescheid und strengte das Finanzgericht an, das ebenfalls gegen ihn entschied. Doch der Tennisfreund gab sich noch nicht geschlagen: Er klagte beim Bundesfinanzhof (BFH) und hatte dort Erfolg: Das oberste deutsche Finanzgericht konnte keinen Verstoß gegen die Steuergesetze entdecken und hob die Entscheidung des Finanzgerichts München auf.
Am Urteil des Strafgerichts änderte die Entscheidung der Finanzrichter jedoch nichts: "Ein entgegenstehendes Urteil im Finanzverfahren ist für die Strafgerichte kein Wiederaufnahmegrund", sagt BFH-Präsident Wolfgang Spindler. Er hält dies für ein verfassungsrechtliches Problem. Denn die Strafprozessordnung sieht die Wiederaufnahme des Strafprozesses in solchen Fällen bislang nicht vor - und verhindert somit auch eine Entschädigung, wenn sich die Verurteilung im Nachhinein als falsch herausstellen sollte. "Vielleicht müsste die Strafprozessordnung entsprechend ausgelegt werden", überlegt Spindler. Auch seine Berufskollegen beim Bundesverfassungsgericht machen sich darüber bereits Gedanken. Denn es darf eigentlich nicht sein, dass nach Auffassung des einen Gerichts ein Bürger sich korrekt gegenüber dem Finanzamt verhalten hat, nach dem Urteil des anderen Gerichts aber eben für dieses Verhalten ins Gefängnis muss oder schon längst dort sitzt.
Problematische Situation
Auch die Bundessteuerberaterkammer hält die Situation für problematisch. Jörg Schwenker, Leiter der Steuerabteilung der Bundessteuerberaterkammer, fordert deshalb eine Gesetzesänderung: "Bislang kann der Strafrichter nach Paragraf 396 der Abgabenordnung das Verfahren aussetzen, bis das Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist. Wir fordern seit Jahren, dass die Aussetzung des Strafverfahrens zur Regel wird." Die Vorschrift in der Abgabenordnung soll entsprechend geändert werden, lautet der Vorschlag der Steuerberater.
Doppelschlag
Strafverfahren Steuerhinterzieher müssen sich vor den Strafgerichten verantworten. In besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Steuerverfahren Das Finanzamt fordert unterdessen den hinterzogenen Betrag ein. Der neue Bescheid kann beim Finanzgericht angefochten werden.
Bislang setzen die Strafgerichte ihre Steuerverfahren jedoch sehr selten aus. Die Strafrichter wollen sich in der Regel nicht die Zeit nehmen, um auf die Finanzgerichte zu warten. "Im Strafrecht gilt das Beschleunigungsgebot", sagt Wirtschaftsstrafrechtler Wolfgang Joecks, Professor an der Universität Greifswald. "Die Bundesanwaltschaft will auch Steuerstrafverfahren schnell durchziehen, denn sonst gibt es Probleme in Straßburg."
Dort sitzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. An ihn können sich Angeklagte wenden, wenn sie zu lange auf den Richterspruch warten müssen. Denn überlange Verfahren verurteilt der Gerichtshof als unfair und damit als Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention. Bei Entscheidungen der Finanzgerichte müssen die Angeklagten jedoch geduldig sein. Da können schon einmal vier Jahre vergehen, bis sie rechtskräftig sind, sagt Joecks. Würden die Strafrichter das Verfahren so lange aussetzen, könnten sie von den Straßburger Richtern zurückgepfiffen werden. Dann wäre womöglich ein Angeklagter frei, der wegen seiner tatsächlichen Steuervergehen aber hätte verurteilt werden müssen.
Staatsanwaltschaften machen Tempo
Das wollen die Staatsanwaltschaften verhindern. Um den Strafanspruch des Staates nicht zu gefährden, drücken sie aufs Tempo. Mancher Finanzrichter sieht das nicht ungern: "Komplizierte Sachverhalte, den Tathergang genau ermitteln, das gelingt den Staatsanwaltschaften besser", sagt Strafrechtler Joecks. Diese Arbeit überließen die Finanzgerichte oft dem Strafverfahren, bevor sie selbst aktiv werden. Doch nach der Beweisaufnahme folgen im Strafverfahren für gewöhnlich zügig die Plädoyers und dann die Urteilsfindung: Also sind es oft genug die Staatsanwälte und Strafrichter, die die immer komplizierteren Steuervorschriften zuerst auslegen.
Schwenker von der Bundessteuerberaterkammer hält das für bedenklich. "Die Schnelligkeit im Strafverfahren darf nicht zulasten der Sorgfältigkeit gehen", fordert er. "Der Rechtsschutz des Bürgers muss gleichrangig sein mit dem Strafanspruch des Staates." Doch mit ihrer Forderung nach einer entsprechenden Gesetzesänderung sind die Steuerberater bislang noch nicht weit gekommen. In dieser Woche wird im Finanzausschuss abschließend über das Jahressteuergesetz 2008 beraten. 210 Punkte umfasst das Gesetz, doch die Aussetzung von Steuerstrafverfahren wird kein Thema sein. Auch beim Bundesfinanzministerium steht eine Änderung bisher nicht auf der Tagesordnung. Die Gefahr, dass ein Steuerzahler trotz nachträglich erwiesener Gesetzestreue verurteilt bleibt, besteht also weiter.
Nicht jeder Betroffene kann indes darauf hoffen, dass sein Fall so glimpflich endet wie der des Münchner Tennishallenbetreibers. Ihn rettete schließlich der Bundesgerichtshof vor dem Gefängnis. Die obersten Strafrichter konnten nicht erkennen, "auf welchen steuerrechtlichen Grundlagen" das Landgericht ihn verurteilt hatte.
  • Aus der FTD vom 23.10.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
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