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Merken   Drucken   21.08.2007, 11:22 Schriftgröße: AAA

Recht + Steuern: Vorsicht vor Schummeleien in der Steuererklärung

Auch Gedankenlosigkeit wird bestraft: Wer in seiner Steuererklärung kleine Schummeleien in Kauf nimmt, wird unnachgiebig belangt. Der Fiskus ist deutlich strenger geworden. von Sarah Benecke
Mehr als 100 CDs versteigerte er innerhalb von einigen Monaten im Internet. Er war das, was man heute einen "Powerseller" nennt. Doch Jakob Hemming, der seinen richtigen Namen nicht in der Zeitung lesen will, meldete sich nicht als gewerblicher Händler bei der Auktionsplattform Ebay an und zahlte so auch keine Steuern. "Ich dachte, es reicht, wenn ich mich als Privatperson registriere", argumentiert er. Seitdem Hemming seine letzte Steuererklärung eingereicht hat, sitzt ihm jedoch das Finanzamt im Nacken.
"Es war auffällig, dass er viele gleiche Exemplare verkauft hat", sagt sein Berliner Rechtsanwalt Andreas Böhm. Misslich für Hemming, denn das Argument, er habe von nichts gewusst, zieht beim Fiskus nur selten. Das Verfahren ist zwar noch nicht abgeschlossen - es ist aber unwahrscheinlich, dass Hemmings Handeln als bloßes Versehen durchgehen wird. Alles hängt an der Frage: Hat Hemming vorsätzlich den Fiskus belogen?
Schwer zu sagen. Denn wo der Vorsatz anfängt, wo er aufhört, ist ein vor Gericht heftig diskutiertes Problem - von dem oft abhängt, ob ein vermeintlicher Missetäter ins Gefängnis einfahren muss. Am einfachsten haben es die Strafverfolger, wenn sie einem Steuersünder "direkten Vorsatz" nachweisen können: Was der Fall ist, wenn er mit voller Absicht falsche Zahlen in ein Steuerformular eingetragen hat - und die strafbaren Folgen seines Tuns kannte. Anders beim "bedingten Vorsatz": Hier hält der Sünder es für möglich, dass die Lügen seine Steuerlast erfolgreich mindern, und nimmt die Hinterziehung "billigend in Kauf", ohne sie wirklich zu verhindern. Passivität wird manchmal eben auch bestraft.
Drohpotenzial gegenüber Steuerzahlern
Ungeschoren kommt nur davon, wer "leichtfertig" Steuern "verkürzt". Dann handelt man nicht vorsätzlich, sondern unsorgfältig - etwa, weil man nicht aufmerksam genug war und die Steuererklärung unvollständig abgegeben hat. Dies wird als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet und ist damit nur eine Ordnungswidrigkeit - der Beschuldigte kommt mit einer Geldbuße, im glücklichsten Fall mit dem Schrecken davon.
"Die Finanzämter sind in den vergangenen Jahren deutlich strenger geworden", meint Jens Wolff, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Kölner Kanzlei Holthausen & Partner. "Es gibt einen Trend dahin, in unklaren Fällen erst einmal einen bedingten Vorsatz anzunehmen." Das erhöhe natürlich das Drohpotenzial gegenüber den Steuerzahlern.
Besonders wenn es um größere Summen geht. "In der Praxis macht sich der Fiskus bei kleineren Beträgen nur selten die Mühe, einen Vorsatz nachzuweisen", sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. "Der Beschuldigte muss ein paar Tausend Euro Strafe zahlen - damit ist die Sache abgeschlossen." Richtig interessant wird es für die Finanzämter erst ab einer Summe von ungefähr 10.000 Euro.
Deswegen tragen Geschäftsführer und Vorstände eine besondere Verantwortung: Sie setzen ihre Unterschrift unter die Steuererklärung des Unternehmens und haften so dafür, dass alles korrekt ausgefüllt und erklärt ist. Auch wenn sie die ganze Arbeit an eine Steuerberatungsgesellschaft delegiert haben. "Am wichtigsten ist es, dass ein internes Kontrollsystem existiert und vor allem funktioniert", sagt Jens Wolff. "Die Geschäftsführer und Vorstände müssen die Abläufe in ihrem Unternehmen regelmäßig überprüfen und zumindest stichprobenartige Kontrollen machen."
"Nicht mehr zu ertragenden Komplexität"
Wenn doch einmal ein Fehler auftritt, gehen die Finanzämter etwas kulanter damit um als bei Privatpersonen. Sie wissen, dass die Führungskräfte gezwungen sind zu delegieren. "Da ist es meist sehr schwierig, überhaupt einen Vorsatz nachzuweisen", sagt Böhm. "Ein bedingter Vorsatz wird nur dann angenommen, wenn der Geschäftsführer den Rat seiner Steuerberater missachtet."
Denen wird es aber auch nicht eben leicht gemacht. Viele Anwälte und Berater beklagen sich darüber, dass sie es mit Steuergesetzen von einer "nicht mehr zu ertragenden Komplexität" zu tun hätten, sagt Wolff. Da verwundert es nicht, dass sie manchmal selbst nicht wissen, was richtig ist. Besonders schwierig ist die Beratung von "beschränkt steuerpflichtigen" Personen, die sich nur einen Teil des Jahres in Deutschland aufhalten. Häufig sind es Künstler, aber auch Manager internationaler Konzerne, die mehrere Anstellungsverträge haben und nur einige Monate im Jahr bei der deutschen Niederlassung arbeiten. Sie müssen lediglich die Einkünfte versteuern, die sie auch in Deutschland erzielt haben. "Hier können öfter Grauzonen auftreten", kritisiert Wolff. Denn selbst wenn Doppelbesteuerungsabkommen existieren, können Auslegungsprobleme es den Beratern und Anwälten sehr erschweren, die korrekte Besteuerung zu ermitteln.
Auch wenn am Ende nur eine Bußgeldzahlung herauskommt, hat der Fall bis dahin viel Zeit und Nerven gekostet. Besonders wenn der Fall schon beim Finanzamt für Steuerstrafsachen oder gar beim Richter gelandet ist. Das passiert häufig, wenn der Beschuldigte zu spät reagiert. Befinden sich die Akten schon bei den Staatsanwälten, wird es unangenehm. "Gegenüber den Finanzämtern ist es in unklaren Fällen einfacher, noch in Richtung ,leichtfertige Steuerverkürzung‘ zu argumentieren", sagt Wolff. Dabei könne der deutsche Steuerwirrwarr für den Betroffenen manchmal sogar ein regelrechter Glücksfall sein: "Die zahlreichen Grauzonen bieten jede Menge Argumentationsspielraum."
Der Powerseller Jakob Hemming dürfte die aber nur noch bedingt für sich nutzen können.
  • Aus der FTD vom 21.08.2007
    © 2007 Financial Times Deutschland,
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