Arzneimittel sind lediglich dann ähnlich, wenn sie auf demselben Anwendungsgebiet eingesetzt werden. BGH-Urteil vom 29. Juni 2006 Az.: I ZR 110/03 von Wolfgang Rehmann
Die pharmazeutische Industrie hat mehr Spielraum bei der Suche nach passenden Arzneimittelbezeichnungen erhalten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. Arzneimittel bilden keine einheitliche Warengruppe, sondern sind lediglich dann ähnlich, wenn sie auch auf demselben Anwendungsgebiet eingesetzt werden. Trotz ähnlicher Namen scheidet eine Verwechslungsgefahr damit aus, wenn eine ältere Marke allein für Arzneimittel in einem bestimmten Indikationsgebiet oder die jüngere Marke für ein Präparat mit gänzlich anderem Anwendungsbereich verwendet wird.
Vorausgegangen war ein zehn Jahre währender Markenstreit: Das Hamburger Pharmaunternehmen Ichthyol hatte vergeblich versucht, dem amerikanischen Biotech-Unternehmen Medimmune die Bezeichnung "Ethyol" zu untersagen. Die Richter sahen darin keine Verwechslungsgefahr, weil es sich bei dem Hamburger Präparat um eine Salbe zur Behandlung von Hauterkrankungen handelt und bei dem anderen um ein Arzneimittel zur Krebsbehandlung in der Chemo- und Strahlentherapie. Die Entscheidung entspricht in der Tendenz auch der Praxis des für europäische Gemeinschaftsmarken zuständigen Harmonisierungsamtes in Alicante. Das geht im Arzneimittelsektor auch bei ähnlich klingenden Bezeichnungen nicht zwingend von Verwechslungsgefahr aus, da sich Arzneimittelmarken an Fachleute richten.
Wolfgang Rehmann ist Partner bei Taylor Wessing in Hamburg.
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