Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage eines Arbeitnehmers, der behauptete, er sei systematisch "gemobbt" worden und deswegen erkrankt, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hatte finanzielle Ansprüche wegen einer Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht.
Die Vorinstanzen hatten die Klage unter Verweis auf eine tarifvertragliche Ausschlussfrist abgewiesen und nur Mobbingakte berücksichtigt, die maximal sechs Monate zurücklagen. Das BAG folgte dem nicht. Zwar erfasse eine wirksame Ausschlussfrist auch Ansprüche wegen Mobbings. Der arbeitsvertragliche Verweis auf die Frist sei auch ausreichend. Es müssten jedoch die Besonderheiten des Mobbings beachtet werden. Daher seien auch länger zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen, wenn sie in Zusammenhang mit den späteren Mobbing-Handlungen stehen.
Anders als im entschiedenen Fall sind Mobbingfälle seit dem 18. August 2006 vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfasst. Danach hat der Geschädigte die Ansprüche innerhalb zweier Monate schriftlich geltend zu machen. Die Frist beginnt, wenn der Geschädigte von der Benachteiligung erfährt. Die vom BAG entwickelten Grundsätze werden voraussichtlich auch für diese Frist maßgeblich sein. Es kommt dann auf sämtliche Umstände an, sodass auch ein Rückgriff auf solche Handlungen erfolgen kann, die länger als zwei Monate zurückliegen.
BAG vom 16. Mai 2007Az.: 8 AZR 709/06Angela Emmert ist Partnerin bei CMS Hasche Sigle in Köln.
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