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Merken   Drucken   31.05.2007, 21:00 Schriftgröße: AAA

Stiftungen: Wenn aus Erbschaft Stiftung wird  

Die Bundesregierung macht gemeinnützige Stiftungen finanziell attraktiver: Mehr Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit sollen es rückwirkend zum Jahresbeginn erleichtern, Vermögen zu erhalten. von Robert Kracht
Wie aus Stiftungsüberschüssen Unterhalt wird   Wie aus Stiftungsüberschüssen Unterhalt wird
Rund 2,5 Mrd. Euro wird die Nachkriegsgeneration in den kommenden zehn Jahren an die nächste Generation weitergeben. Damit von dem Erbe auch die Stiftungen etwas abbekommen, arbeitet die Bundesregierung derzeit an einer neuen Steuerförderung, und zwar rückwirkend zum Beginn dieses Jahres.
Dann soll jeder Stifter 750.000 Euro als Sonderausgaben absetzen dürfen, bislang waren es nur 307.000 Euro. Der Bundesrat will den Betrag sogar auf 1 Mio. Euro aufgestockt sehen. Auch das Spenden soll künftig noch attraktiver werden. Steuerzahler mit hoher Progression müssen nach Abzug der Steuerersparnis nur noch rund die Hälfte des Stiftungsvolumens selbst aufwenden.
Meist geht es den Stiftern weniger darum, die Abgaben zu senken. Sie wollen vielmehr ihr Vermögen erhalten, obwohl der qualifizierte Nachfolger fehlt, der das Erbe übernehmen könnte. Stattdessen lebt und vermehrt sich dann der Nachlass dauerhaft über eine Stiftung weiter, nach den persönlichen Vorstellungen des Stifters. Das Kapital bleibt erhalten, der Stiftungszweck wird einzig aus den Erträgen gefördert.
Gemeinnützigkeit attraktiv gemacht Allerdings lohnt sich der ganze Aufwand nur bei höheren Einsätzen. "Erst ab 300.000 Euro Startkapital ist eine Gründung sinnvoll", sagt Stiftungsexperte Olaf Henß von der LGT Bank in Frankfurt. Ab dieser Größenordnung machen sich auch erst die Privilegien durch die Steuergesetzgebung bemerkbar: Die Befreiung während der gesamten Verwaltungsdauer zum einen. Der hohe Sonderausgabenabzug sowohl bei der Gründung als auch bei späteren Einzahlungen zum anderen. Das macht Einrichtungen im Dienste gemeinnütziger oder karitativer Ziele wie Umweltschutz, Kunst- oder Forschungsförderung so attraktiv.
Die Mittel müssen mindestens in einen der begünstigten Zwecke fließen, das Handeln der Stiftung selbstlos erfolgen. Hierzu gibt es von der Finanzverwaltung eine Musterformulierung, wie eine Stiftungssatzung auszusehen hat. Ein formloser Antrag beim Finanzamt auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist der erste Schritt, so bleibt der Besitz von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unangetastet. Er kann anschließend in voller Höhe für die erwünschten Förderzwecke eingesetzt werden.
Das macht sich besonders bezahlt, wenn keine Kinder oder Enkel vorhanden sind. Denn bei entfernten Verwandten verlangt der Fiskus selbst bei kleinem Vermögen hohe Steuersätze. Der Freibetrag liegt bei 5200 Euro, 17 Prozent werden mindestens fällig. Wird eine größere Summe um 600.000 Euro vererbt oder verschenkt, wandert sogar mehr als ein Drittel ans Finanzamt. Nicht so bei einer Stiftung.
  • FTD.de, 31.05.2007
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