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Merken   Drucken   19.09.2008, 12:16 Schriftgröße: AAA

Unternehmensrecht: Was sich mit der GmbH-Reform ändert

Der Bundesrat hat die größte Reform des GmbH-Rechts seit mehr als 100 Jahren gebilligt. Ein Startkapital von 1 Euro reicht künftig für die Gründung einer Kapitalgesellschaft im Miniaturformat. FTD.de zeigt die Eckpunkte der Reform im Überblick. von Kai Beller (Berlin)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die beliebteste Rechtsform des deutschen Mittelstands. Rund eine Million GmbHs gibt es in Deutschland. Doch in den vergangenen Jahren hat die GmbH Konkurrenz bekommen. Die britische Limited erfreut sich wachsender Beliebtheit in Deutschland. Mit geringem Aufwand und ohne Stammkapital lässt sich eine Limited gründen. Auch die Gründung einer GmbH soll künftig leichter werden.
Im Bundesrat nahm die Reform die letzte gesetzgeberische Hürde. Mit den Stimmen von Union, SPD und Grünen war der Gesetzentwurf bereits im Bundestag verabschiedet worden. Nur FDP und Linke lehnten die Pläne ab. Damit kann die Reform im Herbst in Kraft treten. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sprach von einer "massiven Entrümpelung" des Rechts, auch wenn sie Abstriche an ihrem Gesetzentwurf hinnehmen musste.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) musste Abstriche an ihren Plänen hinnehmen, das Mindeststammkapital für die Beteiligung an einer GmbH auf 10.000 Euro zu senken. Es bleibt bei 25.000 Euro. Vor allem die Union leistete Widerstand gegen die Absenkung. Sie befürchtete, dass damit die Gesellschaftsform verwässert wird. Zudem sei eine "Gmbh light" keine echte Konkurrenz zur britischen Limited.
Neben der klassischen GmbH wird die Unternehmensgesellschaft als Alternative geschaffen. Für die Gründung einer solchen Mini-GmbH ist ein symbolischer Betrag von 1 Euro als Stammkapital notwendig. Allerdings unterliegen die Mini-GmbHs strengen Transparenzregeln, um den Gläubigerschutz zu gewährleisten. Außerdem sind sie verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Gewinns in die Aufstockung des Eigenkapitals zu stecken. Erreichen sie den Schwellenwert von 25.000 Euro, können sie sich in eine normale GmbH umwandeln. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
GmbHs und Unternehmensgesellschaften können nach der Reform schneller gegründet werden. Für Standardgründungen und Mini-GmbHs reichen ein Musterprotokoll, das im Gesetzentwurf vorgegeben ist, und die notarielle Beurkundung. Die Kosten belaufen sich auf 20 Euro Gebühren und 100 Euro für den Eintrag ins Handelsregister. Rund 1000 Euro sind für die notarielle Beurkundung und den Handelsregistereintrag einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung erforderlich.
Bisher können deutsche GmbHs ihren Verwaltungssitz nicht ins Ausland verlegen. Bei einer Limited nach britischem Recht ist das dagegen ohne weiteres möglich. Mit der Reform soll dieser Wettbewerbsnachteil beseitigt werden. Interessant ist das zum Beispiel für deutsche Konzerne, die ihre Auslandstöchter als GmbHs führen können und nicht mehr darauf angewiesen sind, eine andere Rechtsform zu wählen.
Gerät ein Unternehmen in Schwierigkeiten, ist immer häufiger ein "Berater" zur Stelle, der die kriselnde GmbH durch den Austausch des Geschäftsführers oder die Verlegung der Geschäftsräume vor der Insolvenz bewahrt. Ziel ist es, die Alt-Gesellschafter von ihren Schulden zu befreien. Den Schaden haben die Gläubiger, die vergeblich ihr Geld einfordern.
Zahlungsunfähige und überschuldete GmbHs werden verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, auch wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr hat. In diesem Fall stehen die Gesellschafter in der Pflicht, Insolvenz anzumelden. Geschäftsführer soll nicht mehr werden können, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen hat.
Verbessert werden die Möglichkeiten, Klagen und Vollstreckungsbescheide zuzustellen. Künftig muss im Handelsregister eine "zustellungsfähige Geschäftsanschrift" eingetragen werden.
  • FTD.de, 19.09.2008
    © 2008 Financial Times Deutschland,
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