Ein Jahr vor der nächsten Bundestagswahl steht die Republik ohne eine dafür gültige Rechtsgrundlage dar. Wie die abgegebenen Stimmen künftig gerecht in Mandate umgesetzt werden sollen, ist völlig unklar. Fest steht nach dem Urteil der Karlsruher Richter nur, dass das von Union und FDP 2011 geänderte Wahlrecht willkürlich ist und der Deutsche Bundestag nicht noch einmal - wie schon 2009 - eine Zusammensetzung haben darf, die in Teilen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für die Parteien verstößt.
Die Regierungskoalitionen haben mit dem Urteil des Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2008, in dem es schon einmal das negative Stimmengewicht anprangerte und mehr Chancengleichheit einforderte, Schindluder getrieben. Erst ließen sie viel Zeit verstreichen und überzogen eigenmächtig eine Dreijahresfrist. Dann zimmerten sie ein Wahlrecht, das fast alles beim Alten beließ. Gerade so wie ein Küchenchef, der ein vom Gast zurückgegebenes zähes Schnitzel mit einem Salatblatt garniert und dann erneut auftischt.
Nach wie vor kann die Umrechnung der Stimmengewinne in Parlamentssitze das Ergebnis der Wahl verzerren. Es ist möglich, dass die Abgabe einer Stimme der jeweiligen Partei bei der Berechnung der Abgeordnetenzahl letztlich schadet. Und es ist zudem wahrscheinlich, dass das Wahlrecht die großen Parteien durch Überhangmandate überproportional mit Macht ausstattet.
Seit in Deutschland ein Fünf- oder Sechsparteiensystem existiert, wächst die Ungleichheit und überschreitet die maximale Toleranzgrenze. Schon mit 21 Prozent der Stimmen kann eine Partei heute zusätzliche Direktmandate erhalten. Und mit 30 Prozent der Stimmen sämtliche Direktmandate einheimsen. Deshalb ist die Union, die gegenwärtig 24 Direktmandate hält, dem Auftrag des Verfassungsgerichts von 2008 auch nur halbherzig nachgekommen und hat lediglich einen "minimalinvasiven Eingriff" ins Wahlrecht zugelassen. Cui bono, die Frage, wem es nützt, stand dabei im Vordergrund - nicht etwa das Gebot der Chancengleichheit.
Darum mussten die Karlsruher Richter sich einmal mehr als Nothelfer der Demokratie betätigen. Allerdings haben sie der Versuchung widerstanden, der Politik gleich ein richtergestütztes Übergangsrecht vorzusetzen. Das wäre auch anmaßend gewesen. Es ist nicht Aufgabe der dritten Gewalt, die Aufgabe der ersten Gewalt mit zu erledigen.
Die Neugestaltung des Wahlrechts bleibt Sache der Parteien. Ihr Zeitrahmen ist dabei extrem eng begrenzt, ihr Gestaltungsspielraum enorm groß. Das Verfassungsgericht verlangt lediglich, dass das negative Stimmengewicht verringert und die Zahl der Überhangmandate auf maximal 15 beschränkt wird. Reformvorschläge, wie das erreicht werden kann, gibt es viele: Die Einführung von Ausgleichsmandaten, die fraktionsinterne Verrechnung der Überhangmandate, die Abschaffung der Landeslisten - alles ist möglich. Sogar ein grundlegender Systemwechsel.
Unabdingbar ist, dass eine für die Demokratie elementare Regelung überparteilich und in weitgehendem Konsens getroffen wird. Es wäre blamabel, wenn sich Regierung und Opposition erneut nicht auf ein gemeinsames Gesetz verständigen könnten. Da ein heftiger Parteienstreit absehbar ist, wäre es hilfreich, eine Expertenkommission einzusetzen, die einen Vorschlag vorlegt, der mehr dem Volk als einzelnen Parteien zum Recht verhilft. Schließlich beziehen die Parteien daraus ihre Legitimation. Und die werden sie brauchen, gerade bei den schwerwiegenden Euro -Entscheidungen.
Man muss sich nur entscheiden: entweder Mehrheits- oder Verhältniswahlrecht und keine zwei Stimmen mehr.
Mehrheitswahlrecht bedeutet: Es werden nur noch Direktkandidaten gewählt - der mit den meisten Stimmen aus dem jeweiligen Wahlkreis zieht in den Bundestag ein.
Verhältniswahlrecht bedeutet: Es wird auf einer Liste eine Partei gewählt und deren Kandidaten ziehen anhand der Prozentanteile der Partei in den Bundestag ein.
Beides wäre doch ganz einfach. Aber bevor die Regierung etwas Einfaches und Verständliches durchsetzt, wird eher die Hölle einfrieren oder Deutschland wieder einen Kaiser haben.