Das Urteil vom Donnerstag bezieht sich auf den Fall eines Paares, das sich nach 24 Jahren im Frühjahr 2005 hatte scheiden lassen. Die Ehe war kinderlos geblieben. Die Frau, die seit 1992 Vollzeit arbeitet und knapp 1200 Euro zur Verfügung hat, forderte 600 Euro zusätzlichen Unterhalt. Laut BGH hat jedoch die neue Ehefrau des Lehrers Vorrang, die eine fast fünfjährige Tochter betreut. (Az: XII ZR 177/06 vom 30. Juli 2008)
Mit seinem zweiten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht ist der BGH damit überraschend vom Wortlaut des seit Jahresanfang geltenden Gesetzes abgewichen. Danach sollte bei der Verteilung des Unterhalts ein neuer Ehepartner, der gemeinsame Kinder betreut, auf einer Rangstufe mit dem geschiedenen Partner stehen, wenn die Ehe "von langer Dauer" war.
Laut BGH ist dafür allerdings nicht allein der Zeitfaktor entscheidend, sondern auch die Frage, ob noch "ehebedingte Nachteile" vorliegen. Das hat der Familiensenat im konkreten Fall verneint, weil die Ex-Frau nicht durch Kindererziehung gebunden war und seit langem voll berufstätig ist. Deshalb muss sie beim Unterhalt hinter der neuen Partnerin zurückstehen.
Zugleich hat der BGH Maßstäbe zur Verteilung des verfügbaren Einkommens aufgestellt. Danach stehen der Ex-Frau, der neuen Gattin und dem Mann je ein Drittel zu, wobei der Zahlungspflichtige aber mindestens 1000 Euro für sich behalten darf. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen, dass nun die genaue Höhe der Ansprüche klären muss.
Die Rangfolge zwischen den Unterhaltsberechtigten ist für die sehr häufig auftretenden "Mangelfälle" wichtig, in denen das Einkommen des Zahlungspflichtigen nicht für alle reicht. Mit der Reform sollte die Eigenverantwortung Geschiedener gestärkt werden, möglichst bald wieder für sich selbst zu sorgen. Zugleich sollten aber auch Ehegatten bei langer Ehedauer schutzwürdig sein, "da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist", hieß es damals in der Gesetzesbegründung. In einem ersten Urteil zum neuen Recht hatte der BGH vor kurzem die Ansprüche Alleinerziehender gestärkt.