Das Bundesfinanzministerium (BMF) argumentiert in seiner Stellungnahme für Karlsruhe, dass die Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) unzulässig und unbegründet sei. Der Bund der Steuerzahler kommt in seinem Gutachten zum gleichen Ergebnis.
Würde sich das höchste deutsche Gericht dieser Auffassung anschließen, ginge der Fall wieder zum BFH zurück. Das wäre auch im Sinne der ursprünglichen Klägerin. Diese hatte gefordert, einen rechtlichen Anspruch auf eine Eigentumswohnung zu den gleichen niedrigen Werten versteuern zu können wie eine reale Wohnung. Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sie Recht bekommen. Dann aber brachte die Finanzverwaltung den Fall vor den BFH. Der nutzte den Fall, die Erbschaftsteuer wegen ihrer Bewertungsungleichheiten dem Verfassungsgericht vorzulegen.
"Grenze überschritten"
Die Stellungnahme des BMF für Karlsruhe ist bemerkenswert, weil Bund und Länder bisher stets argumentiert hatten, aller Voraussicht nach werde eine Reform der Erbschaftsteuer durch ein Urteil des Verfassungsgerichts erzwungen. Vorher solle man die Neuordnung nicht angehen. Ließen die Richter nun den Fall gar nicht zur Entscheidung zu, müsste die Politik selbst entscheiden, ob Reformbedarf besteht.
Nach Auffassung der Bundesregierung nahm der BFH einen Fall (AZ: II R 61/99), der auch durch Auslegung des geltenden Rechts hätte geklärt werden können, "zum Anlass, dem Bundesverfassungsgericht praktisch das gesamte Erbschaftsteuergesetz zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen". Die Finanzrichter hätten ihrem "offenkundigen Missfallen" am geltenden Gesetz Ausdruck verliehen. Wenn aber Richter nach Wegen zur Anrufung des Verfassungsgerichts suchten, statt in der Sache zu entscheiden, sei eine Grenze überschritten.
Auch inhaltlich hält das Finanzministerium die Vorlage des BFH für unbegründet. Die Privilegierung von Immobilien- und Betriebsvermögen bei der steuerlichen Wertermittlung stehe dem Gesetzgeber zu. Eine durch "formalistische Gleichheitserwägungen begründete Verpflichtung", im internationalen Steuerwettbewerb untätig zu bleiben, lasse sich der Verfassung nicht entnehmen.