Das Urteil zum Wahlrecht kreist um einige sperrige Begriffe. Die FTD erklärt die wichtigsten.
Die sogenannten Überhangmandate sind ein Ergebnis des gemischten Wahlsystems aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht. Gewinnt eine Partei bei einer Bundestagswahl mehr Direktmandate als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, durfte sie diese Sitze bisher behalten. Von diesem Effekt profitierten in der Vergangenheit vor allem CDU, CSU und SPD. Bei der Wahl 2009 entfielen alle 24 Überhangmandate auf die Union. Diese zusätzlichen Sitze verzerren das für die Zusammensetzung des Bundestags grundsätzlich ausschlaggebende Zweitstimmenergebnis. Im ungünstigsten Fall kann das dazu führen, dass eine Mehrheit im Parlament für eine Koalition nur durch Abgeordnete zustande kommt, die durch ein Überhangmandat in den Bundestag eingerückt sind. In der Geschichte der Bundesrepublik ist das bislang noch nicht vorgekommen. Die Verfassungsrichter setzen jetzt eine Höchstgrenze: 15 Überhangmandate sind künftig erlaubt.
Dieser rechnerische Effekt ist eng mit den Überhangmandaten verbunden. Er kann dazu führen, dass eine Partei durch mehr Stimmen weniger Sitze erhält oder umgekehrt weniger Stimmen mehr Mandate bedeuten. Bei der Bundestagswahl 2005 rückte dieser Effekt erstmals ins öffentliche Bewusstsein: Bei einer Nachwahl in einem Dresdner Wahlkreis wäre für die CDU ein zu gutes Zweitstimmenergebnis schädlich gewesen, weil sie dadurch ein Überhangmandat verloren hätte. Im Wahlkampf forderten Union und FDP gemeinsam ihre Anhänger dazu auf, mit der Erststimme den CDU-Kandidaten und mit der Zweitstimme die FDP zu wählen. An diesem Fall wurde das Problem offenkundig. Das Bundesverfassungsgericht sah schon 2008 in seinem Wahlrechtsurteil durch diesen Effekt den Wählerwillen verzerrt und forderte die Beseitigung. Mit der schwarz-gelben Wahlreform wird das negative Stimmgewicht aber nicht komplett ausgeschlossen.
Die sogenannte Reststimmenverwertung ist ebenfalls eine Neuerung der schwarz-gelben Reform. Die Koalition wollte Stimmen, die bei der Sitzverteilung übrig bleiben, bundesweit zusammenzählen. Wenn dabei die Schwelle für die Besetzung eines Bundestagssitzes überschritten wird, sollten zusätzliche Mandate vergeben werden. Nach den Vorstellungen der Koalition sollten diese zusätzlichen Mandate die Überhangmandate unterfüttern, damit sich die Zahl der Sitze einer Partei nicht durch diese Verrechnung erhöht. Aber auch dieser Argumentation mochte das Verfassungsgericht nicht folgen. Abrundungsverluste würden berücksichtigt, Aufrundungsgewinne aber nicht, entschieden die Richter.
Jede bei einer Bundestagswahl abgegebene Stimme muss gleich viel zählen und das gleiche Gewicht haben. Das letztere bedeutet, dass jedes Kreuz auf dem Wahlzettel die gleichen Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben muss. Die Karlsruher Richter sehen das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit durch Überhang-, Zusatzmandate und das negative Stimmgewicht verletzt. Auch die Chancengleichheit der Parteien sei nicht ausreichend gewährleistet, monierten die Richter.