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Merken   Drucken   27.09.2010, 07:24 Schriftgröße: AAA

Wasser statt Bier: Das ist drin im neuen Hartz-IV-Satz

Die Bundesregierung beruft sich bei der Neuberechnung der Hartz-IV-Sätze auf das Statistische Bundesamt - und findet, dass einem Hartz-IV-Empfänger kein Haustier, keine Schnittblumen und auch keine Zimmerpflanzen mehr zustehen.
Das Existenzminimum ist eng begrenzt: Bier, Zigaretten, Schnittblumen, Haustiere, der eigene Garten oder auch Benzin für ein Auto gehören nicht dazu. Die von der Bundesregierung geplante Anhebung der monatlichen Zahlungen an Hartz-IV-Bezieher um fünf Euro auf 364 Euro fällt auf den ersten Blick karg aus. Aber bei derzeit etwa 4,7 Millionen erwachsenen Hilfeempfängern schlägt jeder Euro mehr im Bundeshaushalt mit etwa 60 Mio. Euro jährlich zu Buche.
Das Arbeitsministerium hat daher in seinem Gesetzentwurf im Detail dargelegt, welche Ausgaben Geringverdienerhaushalte im Jahr 2008 laut einer Stichprobe des Statistischen Bundesamtes hatten. Die Regierung will damit auch nachweisen, dass sie dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen ist, das Existenzminimum auf nachvollziehbare Weise zu ermitteln. Nicht berücksichtigt wurden Ausgaben, die die Koalition nicht zum Existenzminimum zählt:
Neu hinzugerechnet zum Existenzminimum für Erwachsene werden Kosten für das Internet und die Praxisgebühr. Im geplanten Regelsatz von 364 Euro für die Lebenshaltungskosten eines Monats sind aber nicht die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, sondern die durchschnittlichen Kosten aller Geringverdienerhaushalte - ob sie einen Internetzugang besitzen oder nicht.
Für die Praxisgebühr sind 2,64 Euro im Monat im Regelsatz enthalten, für das Internet 2,28 Euro. Dass davon kein Internetanschluss zu finanzieren ist, weiß auch die Regierung. Für einen Geringverdienerhaushalt, der das Internet nutzt, hat das Statistische Bundesamt monatliche Ausgaben von gut 14 Euro ermittelt. Da aber die wenigsten im Internet surfen, ergeben sich im Durchschnitt aller Geringverdienerhaushalte 2,28 Euro.
Auch 1,61 Euro für "außerschulischen Unterricht und Hobbykurse" sind künftig im Regelsatz berücksichtigt.
Nicht zum Existenzminimum gehören neuerdings Alkohol und Zigaretten. Sie waren zuletzt noch mit etwa 14 Euro im Regelsatz berücksichtigt worden. Um den Flüssigkeitsverlust zu ersetzen, der nach Einschätzung der Ministerialbeamten durch den Verzicht auf etwa zwölf Liter Bier entsteht, werden aber 2,99 Euro im Monat für Mineralwasser im Regelsatz hinzugerechnet.
Das Ministerium weiß aber gar nicht, wie viel Bier ein Langzeitarbeitsloser trinkt. Es hat nur akribisch gerechnet. Das Statistische Bundesamt hat per Stichprobe im Jahr 2008 ermittelt, dass Geringverdiener monatlich im Durchschnitt 8,11 Euro für alkoholische Getränke ausgeben. Davon entfielen - so die Gesetzesbegründung - "rechnerisch 11,35 Prozent auf Spirituosen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Zweck der Flüssigkeitsaufnahme dienen". Es blieben also von den 8,11 Euro noch 7,19 Euro. Dafür ließen sich "etwa zwölf Liter preiswertes Bier kaufen", haben die Beamten ausgerechnet. Auf diese Weise kommt das Ministerium zu dem Schluss, dass Hartz-IV-Bezieher diese Menge durch alkoholfreie Getränke ersetzen müssten. "Ausgehend von zwölf Litern Flüssigkeitsbedarf ergibt sich das maximal durch alkoholfreie Getränke zu substituierende Flüssigkeitsvolumen", heißt es im Gesetzentwurf. Wenn man für Mineralwasser die Preise der Discounter zugrundelege, könne man zwölf Liter Wasser für 1,52 Euro kaufen. Bei den im künftigen Monatssatz von 364 Euro berücksichtigten 2,99 Euro "ist also bei preisbewusstem Einkauf durchaus Spielraum für Saft oder andere alkoholfreie Getränke".
Das Geld für Futter für Haustiere, Schnittblumen und Zimmerpflanzen oder den Lotto-Einsatz müssen Hartz-IV-Empfänger an anderer Stelle einsparen - diese Ausgaben zählen ebenso wenig zum Existenzminimum wie Kosten einer chemischen Reinigung. Auch Ausgaben für Garten, Camping und Pauschalreisen gehören nicht dazu. Rundfunk- und TV-Gebühren werden auch nicht mitgezählt - denn von deren Zahlung sind Hartz-IV-Bezieher generell befreit.
Ein Auto dürfen Hartz-IV-Bezieher zwar besitzen - für Benzin oder Diesel ist jedoch kein Cent vorgesehen. Wenn sie einen Pkw "für die Erwerbsarbeit benötigen, können diese Kosten als Werbungskosten vom anzurechnenden Einkommen" abgezogen werden, heißt es im Gesetzentwurf. Ansonsten werde "bei hilfebedürftigen Personen von der Nutzung von Fahrrädern (...) sowie der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (...) ausgegangen". Dafür werden monatlich 22,78 Euro veranschlagt.
Urlaube wie hier hier in Rom sind tabu   Urlaube wie hier hier in Rom sind tabu
Auch für Urlaube, Restaurantbesuche und Schmuck ist kein Geld vorgesehen. "Bei Besuchen von Verwandten wird von privaten und kostenlosen Übernachtungsmöglichkeiten ausgegangen", heißt es in der Gesetzesbegründung. Da Cafés oder Imbissbuden nicht zum Existenzminimum zählen, steigt der häusliche Verpflegungsbedarf um 7,16 Euro im Monat. Von den durchschnittlich 1,81 Euro, die ein Geringverdienerhaushalt im Monat für Schmuck und Uhren ausgibt, werden nur 59 Cent für Armbanduhren, Wecker und Batteriewechsel zum Existenzminimum gezählt - Küchenuhren bleiben außen vor.
Ihr Regelsatz soll zum 1. Januar 2011 um fünf Euro auf 364 Euro steigen. Der setzt sich wie folgt zusammen:
  • Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke: 128,46 Euro
  • Bekleidung und Schuhe: 30,40 Euro
  • Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung
(ohne Miet- und Heizkosten, die separat erstattet werden): 30,24 Euro
  • Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände: 27,41 Euro
  • Gesundheitspflege: 15,55 Euro
  • Verkehr: 22,78 Euro
  • Nachrichtenübermittlung: 31,96 Euro
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 39,96 Euro
  • Bildung: 1,39 Euro
  • Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen: 7,16 Euro
  • andere Waren und Dienstleistungen: 26,50 Euro
Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergibt 361,81 Euro. Da diese Ausgaben 2008 erfasst wurden, werden sie für 2011 mit einer angenommenen Teuerungsrate fortgeschrieben und daher auf 364 Euro aufgestockt.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (in Klammern: Kinder zwischen sieben und 14 Jahren/zwischen 15 und 18 Jahren):
  • Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke: 78,67 Euro (96,55/124,02 Euro)
  • Bekleidung und Schuhe: 31,18 Euro (33,32/37,21 Euro)
  • Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung: 7,04 Euro (11,07/15,34 Euro)
  • Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände: 13,64 Euro(11,77/14,72 Euro)
  • Gesundheitspflege: 6,09 Euro (4,95/6,56 Euro)
  • Verkehr: 11,79 Euro (14,00/12,62 Euro)
  • Nachrichtenübermittlung: 15,75 Euro (15,35/15,79 Euro)
  • Freizeit, Unterhaltung, Kultur: 35,93 Euro (41,33/31,41 Euro)
  • Bildung: 0,98 Euro (1,16/0,29 Euro)
  • Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen: 1,44 Euro (3,51/4,78 Euro)
  • andere Waren und Dienstleistungen: 9,18 Euro (7,31/10,88 Euro)
Daraus ergibt sich laut Gesetzentwurf "als Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben" (in Klammern: die Höhe des tatsächlichen Regelsatzes, wie er nun festgelegt wird):
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ein Betrag von 211,69 Euro (ausgezahlt werden 213 Euro)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag von 240,32 Euro (242 Euro)
  • für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Betrag von 273,62 Euro (275 Euro)
  • Reuters, 27.09.2010
    © 2010 Financial Times Deutschland,
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