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Merken   Drucken   23.11.2005, 12:53 Schriftgröße: AAA

Frage des Tages: Was regelt die EU-Dienstleistungsrichtlinie?

Sie steht für den Streit um die künftige Ausrichtung der EU: Eine Richtlinie, die festlegt, welche Regeln für Dienstleister gelten, die in einem anderen EU-Land tätig werden. Die Fassung, die ein Ausschuss des Europaparlaments jetzt in erster Lesung verabschiedet hat, wurde gegenüber den ursprünglich Plänen deutlich abgeschwächt. von Ludwig Greven
Die alte EU-Kommission, von der der erste Entwurf der Dienstleistungsrichtlinie stammt, hatte ein einfaches, klares Prinzip gelten lassen wollen: Das "Herkunftslandprinzip". Danach würden für ein Dienstleistungsunternehmen oder einen Handwerker, der in einem anderen EU-Staat seine Dienste anbietet die Regeln und gesetzlichen Vorschriften seines Heimatlandes gelten - und nicht die möglicherweise strengeren in dem anderen Land.
Damit sollte Anbietern von Dienstleistungen der Zugang zu den übrigen EU-Ländern erleichtert werden, gemäß den Grundsätzen des freien Binnenmarktes innerhalb der Gemeinschaft. Vor allem kleine Unternehmen hätten davon profitiert. Denn sie hätten sich nicht mehr mit 25 unterschiedlichen Regelwerken in den 25 EU-Ländern vertraut machen müssen. Das wiederum, so die Hoffnung der Kommission und der Wirtschaft, hätte den bisher mauen europäischen Dienstleistungsmarkt beleben und für mehr Wettbewerb auch im Sinne der Verbraucher und Kunden sorgen sollen. Druck von Gewerkschaften und Handwerk Doch nachdem die Pläne bekannt geworden waren, erhob sich ein breiter Proteststurm, vor allem in Deutschland und Frankreich, den beiden größten EU-Staaten. Gewerkschaften und Handwerker warnten vor "Sozialdumping" und dem Verlust heimischer Arbeitsplätze, falls der Richtlinienentwurf so umgesetzt würde. Die rot-grüne Koalition in Berlin, aber auch manche Unionspolitiker machten sich die Befürchtungen zueigen.
Aufgrund des politischen Drucks wurde das Papier jetzt im Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments kräftig verwässert. Das umstrittene Herkunftslandslandprinzip soll jetzt uneingeschränkt nur noch für die Neugründung eines Gewerbebetriebs gelten - sowie es im Prinzip auch schon jetzt geregelt ist. Viele Ausnahmen Bei der Berufsausübung im EU-Ausland wird das Herkunftslandprinzip dagegen mehrfach eingeschränkt. So dürfen die Mitgliedsländer jeweils in begründeten Ausnahmefällen ausländischen Dienstleistern vorschreiben, dass sie die Regeln des Gastlandes etwa bezüglich Arbeitsnormen, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltstandards oder der Buchführung einhalten müssen. Es ist zu erwarten, dass manche Länder davon reichlich Gebrauch machen werden.
Beim Arbeitsrecht und Arbeitsschutz gelten ohnehin weiter die Vorschriften des Ziellandes: Ausländische Dienstleister müssen die Mindestlöhne, Arbeitszeiten und Tarifbestimmungen des Gastlandes beachten und können nicht niedrigere Standards aus ihrer Heimat übertragen.
Die Sozialdemokraten konnten außerdem einige Bereiche durchsetzen, die von der Liberalisierung generell ausgenommen werden. Dazu gehören die Gesundheitsversorgung und der öffentliche Nahverkehr, aber auch audiovisuelle Medien einschließlich Kinos und Glücksspiele.
Der Beschluss des Binnenmarktausschusses ist eine wichtige Vorentscheidung für das gesamte Europaparlament und dürfte damit die Richtung vorgeben. Das Plenum berät voraussichtlich im Januar über die Richtlinie. Das letzte Wort haben dann die Mitgliedsstaaten im Ministerrat - und da könnte die Richtlinie noch weiter verwässert werden.
  • FTD.de, 23.11.2005
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