"Die Listung der EIH ist eine Form der Verurteilung", sagt der auf Außenhandelsrecht spezialisierte Anwalt Harald Hohmann. Dazu müsse das betroffene Unternehmen zwingend angehört werden, unter anderem weil es in den effektiven Rechtsschutz eingreift. Hohmann schätzt die Chancen, vor dem Europäischen Gerichtshof zu klagen, als relativ gut ein, falls die Beweise nicht ausreichen. Die Entscheidung gegen die EIH greife auch in die Eigentumsfreiheit ein.
Die EIH selbst betont, sie sei ständig von den deutschen Aufsichtsbehörden überprüft worden und habe dabei "keinen Anlass zur Beanstandung gegeben". Die EIH habe die Resolutionen des Uno-Sicherheitsrats und die EU-Verordnungen, die darüber noch hinausgehen, "stets strikt beachtet". Es gebe deshalb keine rechtliche Grundlage für die Listung.
Michael Tockuss von der Deutsch-Iranischen Handelskammer e.V. in Hamburg betont, dass die EIH gerade eine Kontrolle gewährleistet habe, die nun wegfalle. Exporteure müssten sich nun zwangsläufig andere, außereuropäische Wege suchen, wo weit weniger streng kontrolliert werde.
Die Bundesregierung steht bereits seit Langem unter dem Druck Israels, der USA und verschiedener Lobbygruppen, die Geschäfte der EIH zu unterbinden. Zuletzt hatte für Aufregung gesorgt, dass Indien seine Ölgeschäfte über die EIH abwickelt. Der Handel mit Öl aus dem Iran ist allerdings nicht verboten - weder nach den Uno- noch nach EU-Sanktionen.